13.02.2019, 11:43
Eine vermögensverwaltende KG bewirtschaftet seit Jahrzehnten ein Sondereigentum, dass Bestandteil einer WEG ist. Wegen wirtschaftlichen und technischen Problemen im Zusammenhang mit dieser Sondereigentumseinheit hat
1. die Gesellschaft in der Handelsbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (mögliche Zahlungsverpflichtung an die WEG in Höhe von 500.000,00 € - aktuelle Wahrscheinlichkeit der Inanpruchnahme geschätzt zwischen 20 und 30%) gebildet.
2. der Gesellschafter A (natürliche Person) der Gesellschaft ein unverzinsliches Gesellschafterdarlehen von € 1.000.000 gewährt, für das er unbefristet den Rangrücktritt gewährte.
Gesellschafter A ist seit 30 Jahren Kommanditist der KG und hat in den vergangenen zehn Jahren Anteile anderer Gesellschafter an der Personengesellschaft erworben. Insoweit liegt für ihn ein Anschaffungsgeschäft für die Anteile und somit für das anteilige Vermögen der Personengesellschaft vor. Nunmehr verkauft Gesellschafter A seinen kompletten Anteil an der KG. Es stellt sich die Frage, wie für den Gesellschafter A der zu ermittelnde private Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Anteils zu ermitteln ist.
Vom Erwerber übernommene Verbindlichkeiten der Personengesellschaft gehören nach der Rechtsprechung unbestritten zum Veräußerungspreis, weil der Veräußerer insoweit von der wirtschaftlichen Belastung befreit wird. Es stellt sich die Frage, inwieweit bei der Ermittlung des auf den Gesellschafter A entfallenden Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften die Befreiung von der Rückstellung mit relativ geringe Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme und die Befreiung von der rangrücktrittsbehafteten (also aktuell kaum zu bedienenden) Verbindlichkeit als Kaufpreisbestandteil einzubeziehen ist.
Meines Erachtens müsste dies so erfolgen, dass die geringe Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten genau wie der Rangrücktritt für das gewährte Darlehen Berücksichtigung bei der Betrachtung durch Nichteinbeziehung in die Gewinnermittlung (oder deutlichen Abschlag?) finden sollten. Eine definitive Aussage dazu habe ich freilich in der Literatur nicht gefunden. Wie sehen die Kollegen diese Frage?
1. die Gesellschaft in der Handelsbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (mögliche Zahlungsverpflichtung an die WEG in Höhe von 500.000,00 € - aktuelle Wahrscheinlichkeit der Inanpruchnahme geschätzt zwischen 20 und 30%) gebildet.
2. der Gesellschafter A (natürliche Person) der Gesellschaft ein unverzinsliches Gesellschafterdarlehen von € 1.000.000 gewährt, für das er unbefristet den Rangrücktritt gewährte.
Gesellschafter A ist seit 30 Jahren Kommanditist der KG und hat in den vergangenen zehn Jahren Anteile anderer Gesellschafter an der Personengesellschaft erworben. Insoweit liegt für ihn ein Anschaffungsgeschäft für die Anteile und somit für das anteilige Vermögen der Personengesellschaft vor. Nunmehr verkauft Gesellschafter A seinen kompletten Anteil an der KG. Es stellt sich die Frage, wie für den Gesellschafter A der zu ermittelnde private Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Anteils zu ermitteln ist.
Vom Erwerber übernommene Verbindlichkeiten der Personengesellschaft gehören nach der Rechtsprechung unbestritten zum Veräußerungspreis, weil der Veräußerer insoweit von der wirtschaftlichen Belastung befreit wird. Es stellt sich die Frage, inwieweit bei der Ermittlung des auf den Gesellschafter A entfallenden Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften die Befreiung von der Rückstellung mit relativ geringe Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme und die Befreiung von der rangrücktrittsbehafteten (also aktuell kaum zu bedienenden) Verbindlichkeit als Kaufpreisbestandteil einzubeziehen ist.
Meines Erachtens müsste dies so erfolgen, dass die geringe Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten genau wie der Rangrücktritt für das gewährte Darlehen Berücksichtigung bei der Betrachtung durch Nichteinbeziehung in die Gewinnermittlung (oder deutlichen Abschlag?) finden sollten. Eine definitive Aussage dazu habe ich freilich in der Literatur nicht gefunden. Wie sehen die Kollegen diese Frage?