22.11.2018, 11:57
Eine neu gegründete GmbH plant langfristig Umsätze, die umfangreiche Vorarbeiten erfordern. Im steuerlichen Fragebogen zur steuerlichen Neuaufnahme werden deshalb sowohl für das Eröffnungsjahr wie auch wie das Folgejahr Umsätze von € 0,00 geschätzt. Das Finanzamt teilt daraufhin mit, dass die erteilte Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke als nicht zugeteilt gilt und keine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke darstelle, weil offensichtlich keine selbständige unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Es wird vom Finanzamt explizit darauf hingewiesen, dass ein Leistungsempfänger eventuell ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen könne. Das Schreiben des Finanzamtes wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Ich habe das Umsatzsteuerrecht bisher immer so verstanden, dass die Unternehmereigenschaft unabhängig davon ist, ob eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke erteilt wurde. Genauso ist der Vorsteuerabzug nicht daran gebunden, ob die in den Rechnungen des Rechnungsausstellers genannte Steuernummer intern vom Finanzamt als nicht für umsatzsteuerliche Zwecke erteilt angesehen wird.
Gibt es hierzu Änderungen? Habe ich etwas verpasst?
Ich habe das Umsatzsteuerrecht bisher immer so verstanden, dass die Unternehmereigenschaft unabhängig davon ist, ob eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke erteilt wurde. Genauso ist der Vorsteuerabzug nicht daran gebunden, ob die in den Rechnungen des Rechnungsausstellers genannte Steuernummer intern vom Finanzamt als nicht für umsatzsteuerliche Zwecke erteilt angesehen wird.
Gibt es hierzu Änderungen? Habe ich etwas verpasst?