12.11.2018, 10:29
Sachverhalt:
A ist alleiniger Kommanditist der A GmbH & Co KG (Immobilien) und Eigentümer des Einzelunternehmens "A" (Immobilien).
Ab dem Jahr 2006 bilanziert A die Immos des Einzelunternehmens im GHV der KG, für die Einzelfirma wird keine Erklärung mehr abgegeben. Im Rahmen der Bp wird der Einlagezeitpunkt problematisiert. Letztendlich wird der Argumentation des StB gefolgt. Wegen fehlenden Eigentumsübergangs werden die Immos als SoBV erfasst.
10 Jahre nach der Bp läuft jetzt das Klageverfahren! Hier will der StB von seiner damaligen Argumentation nichts mehr wissen; die Einlage soll nun im Jahr nach der Bp erfolgt sein.
M.E.n. "verschiebt" sich das eigentliche Problem (Teilwertaufholung) dann nur in die Einzelfirma. Es liegt dann eine widerstreitende Steuerfestsetzung vor, für die nach §174 Abs. 4 AO die Festsetzungsverjährung noch nicht abgelaufen ist. Kein Fall des §174 Abs.5 AO, da A nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist, BFH vom 15.06.2004.
Es müsste dann also hier eine Erklärung für 2006 angefordert werden bzw. das Ergebnis der SoBil geschätzt werden.
Habe ich irgendwo einen Denkfehler?
taxpert
A ist alleiniger Kommanditist der A GmbH & Co KG (Immobilien) und Eigentümer des Einzelunternehmens "A" (Immobilien).
Ab dem Jahr 2006 bilanziert A die Immos des Einzelunternehmens im GHV der KG, für die Einzelfirma wird keine Erklärung mehr abgegeben. Im Rahmen der Bp wird der Einlagezeitpunkt problematisiert. Letztendlich wird der Argumentation des StB gefolgt. Wegen fehlenden Eigentumsübergangs werden die Immos als SoBV erfasst.
10 Jahre nach der Bp läuft jetzt das Klageverfahren! Hier will der StB von seiner damaligen Argumentation nichts mehr wissen; die Einlage soll nun im Jahr nach der Bp erfolgt sein.
M.E.n. "verschiebt" sich das eigentliche Problem (Teilwertaufholung) dann nur in die Einzelfirma. Es liegt dann eine widerstreitende Steuerfestsetzung vor, für die nach §174 Abs. 4 AO die Festsetzungsverjährung noch nicht abgelaufen ist. Kein Fall des §174 Abs.5 AO, da A nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist, BFH vom 15.06.2004.
Es müsste dann also hier eine Erklärung für 2006 angefordert werden bzw. das Ergebnis der SoBil geschätzt werden.
Habe ich irgendwo einen Denkfehler?
taxpert