19.07.2018, 18:15
Für die Eheleute ergeht 2011 für das Jahr 2010 ein Einkommensteuerbescheid, der zu einer Erstattung von € 100.000,00 führt. Der Bescheid ergeht an den Ehemann und die unbekannten Erben der in der Zwischenzeit verstorbenen Ehefrau.
Das Finanzamt hat antragsgemäß eine Zusammenveranlagung der Eheleute für das Jahr 2010 noch vorgenommen.
Die Finanzverwaltung zahlt allerdings das Guthaben nicht aus, da nicht geklärt ist, wer Erbe nach der Ehefrau ist.
Im Jahr 2018 liegt nunmehr ein Erbschein vor und die Auszahlung erfolgt ausschließlich an den Ehemann, da nur dieser Einkünfte im Jahr 2010 erzielt hat und somit die Einkommensteuer zu 100 % auf ihn entfällt. Seit der Festsetzung der Einkommensteuer im Dezember 2011 bis zur Auszahlung im Jahr 2018 werden seitens der Finanzverwaltung keine Zinsen gezahlt, da der Gesetzgeber in § 233a AO die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen so geregelt hat, dass der Zinslauf mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird, endet. Eine Verzinsung für die Zwischenzeit von der Festsetzung bis zur Auszahlung sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und könne daher nicht erfolgen.
Der Mandant ist nicht übermäßig erfreut über die Versagung der Verzinsung und fragt den Steuerberater, was dagegen zu unternehmen ist.
Ich finde hier in den typischen Steuergesetzen keine Lösung. Gibt es eventuell aus anderen Rechtsvorschriften einen Zinsanspruch? Falls nein, kommt es natürlich darauf an, für die Zukunft ähnliche Fälle zu vermeiden. Gibt es eine Möglichkeit, den Sachverhalt so zu „gestalten“, dass tatsächlich entweder eine Verzinsung in Frage kommt oder das Finanzamt an einer Steuerfestsetzung bis zum Feststehen der Erben gehindert wird?
Vielen Dank für Euer Bemühen.
Das Finanzamt hat antragsgemäß eine Zusammenveranlagung der Eheleute für das Jahr 2010 noch vorgenommen.
Die Finanzverwaltung zahlt allerdings das Guthaben nicht aus, da nicht geklärt ist, wer Erbe nach der Ehefrau ist.
Im Jahr 2018 liegt nunmehr ein Erbschein vor und die Auszahlung erfolgt ausschließlich an den Ehemann, da nur dieser Einkünfte im Jahr 2010 erzielt hat und somit die Einkommensteuer zu 100 % auf ihn entfällt. Seit der Festsetzung der Einkommensteuer im Dezember 2011 bis zur Auszahlung im Jahr 2018 werden seitens der Finanzverwaltung keine Zinsen gezahlt, da der Gesetzgeber in § 233a AO die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen so geregelt hat, dass der Zinslauf mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird, endet. Eine Verzinsung für die Zwischenzeit von der Festsetzung bis zur Auszahlung sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und könne daher nicht erfolgen.
Der Mandant ist nicht übermäßig erfreut über die Versagung der Verzinsung und fragt den Steuerberater, was dagegen zu unternehmen ist.
Ich finde hier in den typischen Steuergesetzen keine Lösung. Gibt es eventuell aus anderen Rechtsvorschriften einen Zinsanspruch? Falls nein, kommt es natürlich darauf an, für die Zukunft ähnliche Fälle zu vermeiden. Gibt es eine Möglichkeit, den Sachverhalt so zu „gestalten“, dass tatsächlich entweder eine Verzinsung in Frage kommt oder das Finanzamt an einer Steuerfestsetzung bis zum Feststehen der Erben gehindert wird?
Vielen Dank für Euer Bemühen.