02.07.2018, 13:58
Eine GmbH erwirtschaftet seit einigen Jahren Verluste. Aufgrund der damit verbundenen finanziellen Probleme hat sie die Rechnungen des Steuerberaters nicht bezahlt. Der Steuerberater stellt demzufolge die Arbeiten vorläufig ein. Das Finanzamt schätzt die Einkünfte des Jahres 2013 bei der Körperschaftsteuerveranlagung 2013 mit € 0,00, nachfolgend wird der Vorbehalt der Nachprüfung für das Jahr 2013 aufgehoben.
Mittlerweile hat die GmbH sich wirtschaftlich stabilisiert. Die alten Rechnungen des Steuerberaters werden ausgeglichen und dem Steuerberater die Unterlagen zur Erstellung der Jahresabschlüsse 2013 und 2014 zur Verfügung gestellt. Dabei stellt der Steuerberater fest, dass die Gesellschaft im Jahr 2013 einen Verlust von € 100.000,00 erwirtschaftete, der durch Darlehensaufnahme finanziert wurde. In der Steuererklärung des Jahres 2013, die dem Finanzamt nachgereicht wird, wird entsprechend ein Verlust von € 100.000,00 erklärt, die zusätzliche Verbindlichkeit findet sich in der E-Bilanz. Das Finanzamt ändert die Veranlagung 2013 nicht, da kein Änderungstatbestand greift.
Für das Jahr 2014 prüft demzufolge der Steuerberater, ob die Voraussetzung einer Bilanzberichtigung gegeben ist. Immerhin sind in der letzten dem Finanzamt eingereichten Bilanz zwar die Verbindlichkeiten gegenüber dem Darlehensgeber erfasst, jedoch wurden diese im Rahmen der Veranlagung nicht berücksichtigt. Aus den Kommentierungen im Schmidt 37. Auflage Rz. 685 ff zu § 4 werde ich nicht ganz schlau.
Nach meiner Auffassung darf das Ergebnis nicht anders lauten als in dem Fall, in dem für das Jahr 2013 gar keine Bilanz beim Finanzamt eingereicht wurde und nunmehr bei der Veranlagung des Jahres 2014 erstmalig die zusätzliche Verbindlichkeit in die Bilanz eingestellt wird.
Wie ist der Fall zu lösen? Vielen Dank.
Mittlerweile hat die GmbH sich wirtschaftlich stabilisiert. Die alten Rechnungen des Steuerberaters werden ausgeglichen und dem Steuerberater die Unterlagen zur Erstellung der Jahresabschlüsse 2013 und 2014 zur Verfügung gestellt. Dabei stellt der Steuerberater fest, dass die Gesellschaft im Jahr 2013 einen Verlust von € 100.000,00 erwirtschaftete, der durch Darlehensaufnahme finanziert wurde. In der Steuererklärung des Jahres 2013, die dem Finanzamt nachgereicht wird, wird entsprechend ein Verlust von € 100.000,00 erklärt, die zusätzliche Verbindlichkeit findet sich in der E-Bilanz. Das Finanzamt ändert die Veranlagung 2013 nicht, da kein Änderungstatbestand greift.
Für das Jahr 2014 prüft demzufolge der Steuerberater, ob die Voraussetzung einer Bilanzberichtigung gegeben ist. Immerhin sind in der letzten dem Finanzamt eingereichten Bilanz zwar die Verbindlichkeiten gegenüber dem Darlehensgeber erfasst, jedoch wurden diese im Rahmen der Veranlagung nicht berücksichtigt. Aus den Kommentierungen im Schmidt 37. Auflage Rz. 685 ff zu § 4 werde ich nicht ganz schlau.
Nach meiner Auffassung darf das Ergebnis nicht anders lauten als in dem Fall, in dem für das Jahr 2013 gar keine Bilanz beim Finanzamt eingereicht wurde und nunmehr bei der Veranlagung des Jahres 2014 erstmalig die zusätzliche Verbindlichkeit in die Bilanz eingestellt wird.
Wie ist der Fall zu lösen? Vielen Dank.