Steuerberater

Normale Version: Anschaffungsnaher Aufwand
Sie sehen gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Gewerblich geprägte Personengesellschaft, die Vermietung betreibt, macht Betriebsaufgabe durch Aufgabe der gewerblichen Prägung. Nach der Betriebsaufgabe sollen erhebliche Gelder in die Instandhaltung des Hauses, das seit 40 Jahren im Eigentum der Gesellschaft steht, gesteckt werden.

Nach § 23 Absatz 1 Satz 2 EStG gilt eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen (hier durch Aufgabevorgang) als Anschaffung im Sinne des § 23 EStG (Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe).

Die Regelung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Gebäuden im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 1a EStG ist auch auf Überschusseinkünften anzuwenden (§ 9 Absatz 5 Satz 2. Es ist zu prüfen, ob die Regelung im § 23 ausschließlich auf die Einkünfteermittlung nach § 23 anzuwenden oder auch allgemein für den Begriff "Anschaffung" im Sinne des § 6 EStG.

§ 6 EStG), bezieht sich m. E. auf den Anschaffungsbegriff, der mit einem entgeltlichen Erwerb des Grund und Bodens/Gebäudes/der Anteile verbunden ist. Unentgeltliche Vorgänge (BFH 10 R51/91) und die Gesamtrechtsnachfolge (BFH IX R 47/98) stellen nach den Kommentaren keine Anschaffungen dar. Zur Frage der Anschaffung durch Betriebsaufgabe werden in der Literatur (scheinbar) keine Anmerkungen gemacht.

Sehe ich hier ein zu großes Risiko, oder ist das gar nicht gegeben?
Man müsste überlegen, ob in § 23 ein gesonderter Anschaffungsbegriff statuiert wird, der nur für die Berechnung der Frist der Norm relevant sein soll. Dafür spricht erstmal, dass dieser Begriff selbst in § 23 geregelt ist und nicht - wo es systematisch stimmiger wäre - bspw. in § 6 oder § 16.
Bei google bin ich hier fündig gefunden:

http://www.ertragsteuerrecht.de/media/ErtrStR_Jan13.pdf

Da ist dein Sachverhalt unter "C. Stellungnahme" gut erläutert, finde ich.
Danke @Petz. Hat einer von Euch eine Ahnung, wie die Quelle richtig heißt?
Das ist aus dem hier:

http://www.beck-shop.de/Schwenker-Deutsc...uct=815220

Seit 4 Jahren "außer Betrieb" ...
also auch nach 4 x Lesen => die Argumentation im Beitrag DSTP steht m.E. auf ziemlich wackligen Füßen. Seltsamerweise hat sich bisher scheinbar kein anderer Literaturbeitrag damit beschäftigt.
(02.02.2018 01:17)phönix schrieb: [ -> ]also auch nach 4 x Lesen => die Argumentation im Beitrag DSTP steht m.E. auf ziemlich wackligen Füßen. Seltsamerweise hat sich bisher scheinbar kein anderer Literaturbeitrag damit beschäftigt.


Sollen wir mal was dazu schreiben?
PS ich denke man muss den Sinn und Zweck von Nr. 1a betrachten: Missbrauchsvermeidung. Man soll keine Bruchbuden erwerben und danach Erhaltungsmaßnahmen im eigenen Namen durchführen, wenn man eigentlich ein fertig saniertes Gebäude kaufen wollte. Im Sachverhalt gibt es aber keinen solchen Erwerb eines abbruchreifen Gebäuderestes, hier liegt nur eine Aufgabe der Steuerverstrickung beim gleichen Stpfl vor. Das lässt dieses Gutachten (Link) mE völlig außen vor. Die rein technische (wortlautgetriebene Auslegung) Überlegung bringt mE nichts.
Ist schon lustig ... das gleiche Thema wurde erst vor zwei Wochen in unserem internen Wiki diskutiert! Hier allerdings auch ohne tatsächliche gerichtsfeste Lösung!

Grundtendenz war dort auch, dass die fiktive Entnahmehandlung nicht zur (erneuten) Anwendung des §6 Abs.1 Nr.1a EStG führt, da hier wohl -wie wohl auch schon von @showbee angedacht- die Anschaffung wirtschaftlichen Eigentums notwendig sei!

Andererseits gibt es tatsächlich ein Urteil, dass sich mit anschaffungsnahen Kosten nach Entnahme aus dem BV auseinander setzt (allerdings nicht zu Nr.1a, denn gab es noch nicht!), und die Entnahme tatsächlich als Anschaffung wertet, FG NDS vom 12.04.2007, AZ.: 10 K 415/00.

taxpert
Referenz-URLs