31.01.2018, 12:48
Gewerblich geprägte Personengesellschaft, die Vermietung betreibt, macht Betriebsaufgabe durch Aufgabe der gewerblichen Prägung. Nach der Betriebsaufgabe sollen erhebliche Gelder in die Instandhaltung des Hauses, das seit 40 Jahren im Eigentum der Gesellschaft steht, gesteckt werden.
Nach § 23 Absatz 1 Satz 2 EStG gilt eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen (hier durch Aufgabevorgang) als Anschaffung im Sinne des § 23 EStG (Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe).
Die Regelung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Gebäuden im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 1a EStG ist auch auf Überschusseinkünften anzuwenden (§ 9 Absatz 5 Satz 2. Es ist zu prüfen, ob die Regelung im § 23 ausschließlich auf die Einkünfteermittlung nach § 23 anzuwenden oder auch allgemein für den Begriff "Anschaffung" im Sinne des § 6 EStG.
§ 6 EStG), bezieht sich m. E. auf den Anschaffungsbegriff, der mit einem entgeltlichen Erwerb des Grund und Bodens/Gebäudes/der Anteile verbunden ist. Unentgeltliche Vorgänge (BFH 10 R51/91) und die Gesamtrechtsnachfolge (BFH IX R 47/98) stellen nach den Kommentaren keine Anschaffungen dar. Zur Frage der Anschaffung durch Betriebsaufgabe werden in der Literatur (scheinbar) keine Anmerkungen gemacht.
Sehe ich hier ein zu großes Risiko, oder ist das gar nicht gegeben?
Nach § 23 Absatz 1 Satz 2 EStG gilt eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen (hier durch Aufgabevorgang) als Anschaffung im Sinne des § 23 EStG (Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe).
Die Regelung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Gebäuden im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 1a EStG ist auch auf Überschusseinkünften anzuwenden (§ 9 Absatz 5 Satz 2. Es ist zu prüfen, ob die Regelung im § 23 ausschließlich auf die Einkünfteermittlung nach § 23 anzuwenden oder auch allgemein für den Begriff "Anschaffung" im Sinne des § 6 EStG.
§ 6 EStG), bezieht sich m. E. auf den Anschaffungsbegriff, der mit einem entgeltlichen Erwerb des Grund und Bodens/Gebäudes/der Anteile verbunden ist. Unentgeltliche Vorgänge (BFH 10 R51/91) und die Gesamtrechtsnachfolge (BFH IX R 47/98) stellen nach den Kommentaren keine Anschaffungen dar. Zur Frage der Anschaffung durch Betriebsaufgabe werden in der Literatur (scheinbar) keine Anmerkungen gemacht.
Sehe ich hier ein zu großes Risiko, oder ist das gar nicht gegeben?