Reden wir über ein Sondernutzungsrecht oder über Sondereigentum nach § 4 WEG?
Wenn nur auf ein schuldrechtliches SNR verzichtet wird, dürfte aber eine Leistung nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 sein, ist aber nicht zwingend.
(02.11.2017 22:54)showbee schrieb: [ -> ]Reden wir über ein Sondernutzungsrecht oder über Sondereigentum nach § 4 WEG?
Wenn nur auf ein schuldrechtliches SNR verzichtet wird, dürfte aber eine Leistung nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 sein, ist aber nicht zwingend.
Es handelt sich nur um das Sondernutzungsrecht.
Ja, die Leistung nach § 22 könnte es sein. Bin aber der Meinung, da aber keine dauernde Gewährung vorliegt sondern ein Verzicht/eine Veräußerung, sollte das auch ausscheiden, so dass eine Versteuerung der Gegenleistung nicht zu erfolgen hat.