19.10.2017, 14:35
Grundstücksverwaltende Personengesellschaft mit den Gesellschaftern A (40% der Anteile) , B (40%) und C (20%). A und B haben ihre Anteile vor weniger als 10 Jahren erworben, C vor mehr als 10 Jahren. Da die Gesellschafter unterschiedliche Interessen hinsichtlich der weiteren Gesellschaftsentwicklung haben, bemühen sich A und B, dem Gesellschafter C die Anteile abzukaufen. C will aber nicht verkaufen. In der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung beschließen die Gesellschafter mit 80 % der Stimmen, den Verkauf des gesellschaftseigenen Grundstücks zum Verkehrswert an eine Personengesellschaft, an der ausschließlich A und B mit jeweils 50 % beteiligt sind. Da der Verkehrswert in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen ist, ergäbe sich ein hoher privater Veräußerungsgewinn bei A und B, soweit eine Besteuerung erfolgt.
Da A und B ihre Anteile an der veräußernden Gesellschaft vor weniger als 10 Jahren erworben haben, stellt sich die Frage, ob der Verkauf des gesellschaftseigenen Grundstückes ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Einkommenssteuergesetz darstellt.
Lösungsvorschlag: Unter Anschaffung im Sinne des § 23 EStG ist der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsgutes von einem Dritten zu verstehen. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. Dezember 2003, 14 K 4904/01, fehlt es bei einem Erwerb durch eine Person, die bereits vor dem Erwerbsvorgang Miteigentümer des Grundstücks war, an einem Anschaffungsvorgang, soweit sie nur den ihr bereits vorher zuzurechnenden Anteil an dem Grundstück erwirbt. Das Finanzgericht schließt dies aus dem Urteil des BFH vom 26. April 1977, VIII R 196/74. Dies entspricht auch der Auffassung des Finanzgerichts Hessen, nach der beim Erwerb eines Gesamtobjekts durch einen Miteigentümer in Höhe seines eigenen Miteigentumsanteils keine Neuanschaffung vorliegt (Finanzgericht Hessen, EFG 1993, Seite 787).
Resultat wäre
1. keine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft
2. Fortführung der "alten" AK und der "alten" Afa-Bessungsgrundlage auch nach Kauf durch neue Gesellschaft, aber nur soweit sich der Anschaffungsvorgang der Neugesellschaft auf die bisherigen Anteile am Vermögen der Gesellschafter an der vorherigen Personengesellschaft bezieht
3. Keine anschaffungsnahen Aufwendungen aus Instandhaltungskosten für Neugesellschaft, aber nur soweit sich der Anschaffungsvorgang der Neugesellschaft auf die bisherigen Anteile am Vermögen der Gesellschafter an der vorherigen Personengesellschaft bezieht
Ist das zu einfach gedacht oder übersehe ich hier etwas?
Da A und B ihre Anteile an der veräußernden Gesellschaft vor weniger als 10 Jahren erworben haben, stellt sich die Frage, ob der Verkauf des gesellschaftseigenen Grundstückes ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Einkommenssteuergesetz darstellt.
Lösungsvorschlag: Unter Anschaffung im Sinne des § 23 EStG ist der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsgutes von einem Dritten zu verstehen. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. Dezember 2003, 14 K 4904/01, fehlt es bei einem Erwerb durch eine Person, die bereits vor dem Erwerbsvorgang Miteigentümer des Grundstücks war, an einem Anschaffungsvorgang, soweit sie nur den ihr bereits vorher zuzurechnenden Anteil an dem Grundstück erwirbt. Das Finanzgericht schließt dies aus dem Urteil des BFH vom 26. April 1977, VIII R 196/74. Dies entspricht auch der Auffassung des Finanzgerichts Hessen, nach der beim Erwerb eines Gesamtobjekts durch einen Miteigentümer in Höhe seines eigenen Miteigentumsanteils keine Neuanschaffung vorliegt (Finanzgericht Hessen, EFG 1993, Seite 787).
Resultat wäre
1. keine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft
2. Fortführung der "alten" AK und der "alten" Afa-Bessungsgrundlage auch nach Kauf durch neue Gesellschaft, aber nur soweit sich der Anschaffungsvorgang der Neugesellschaft auf die bisherigen Anteile am Vermögen der Gesellschafter an der vorherigen Personengesellschaft bezieht
3. Keine anschaffungsnahen Aufwendungen aus Instandhaltungskosten für Neugesellschaft, aber nur soweit sich der Anschaffungsvorgang der Neugesellschaft auf die bisherigen Anteile am Vermögen der Gesellschafter an der vorherigen Personengesellschaft bezieht
Ist das zu einfach gedacht oder übersehe ich hier etwas?