Hab gerade eine Lohnsteuerprüfung im Haus.
Bisher habe ich den Prüfern den Kontennachweis zur G+V gegeben und sie haben die Konten rausgesucht, die sie ansehen wollten.
Nun fordert die Prüferin die gesamten Fibu-Daten auf einem Stick.
Zu recht?
Ja, FG Münster vom 16.05.2008, 6 K 879/07.
taxpert
"Das Verlangen des Prüfers auf En-bloc-Vorlegung von Akten, die nicht nur lsteuerrechtl Inhalts sind, kann aber ermessensfehlerhaft sein (BFH VII 243/63 BStBl II 68, 592)."
Schmidt/Krüger, § 42f EStG, Rn 4
(14.03.2017 22:08)showbee schrieb: [ -> ]"Das Verlangen des Prüfers auf En-bloc-Vorlegung von Akten, die nicht nur lsteuerrechtl Inhalts sind, kann aber ermessensfehlerhaft sein (BFH VII 243/63 BStBl II 68, 592)."
Schmidt/Krüger, § 42f EStG, Rn 4
Naja, ob das Urteil hier wirklich greift??? Es ging hier um Protokolle zu Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen, die eindeutig in weiten Teilen keinerlei steuerlichen Bezug hatten!
"Das FA ist im Rahmen der Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung berechtigt, neben der Lohnbuchhaltung die Datenträgerüberlassung auch hinsichtlich der Finanzbuchhaltung anzuordnen"
(FG Münster, Urteil vom 16. Mai 2008 – 6 K 879/07 –, juris)
halte ich für ziemlich eindeutig!
taxpert
Ja, aber es muss mE Ermessen ausüben. Ansonsten verkommt die LStAp zur echten Betriebsprüfung.
Und mir will nicht einleuchten, warum man bspw für die LStAp nun Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung oder Anlagenbuchhaltung brauchen sollte.
Wie soll der LStAP den die lst-lich relevanten Sachverhalte feststellen? Sie sind ja ggf. eben grade NICHT in den lst-lichen Unterlagen enthalten!
Der LStAP ist ja eben kein Bpler! Er hat genau deshalb keinen Zugriff auf die Bil- oder GewSt-Akte und kann in der Bilanz bzw. Gewinnermittlung nach schauen, wie viele Fahrzeuge der Betrieb tatsächlich hat! Und selbst wenn, eine e-Bilanz gibt ehrlich gesagt nicht besonders viel Informationen her!
Außerdem unterschätzt Du die Fähigkeit einiger Personen, die mit der Buchhaltung zu tun haben, absichtlich, aber meistens eher unabsichtlich, durch "Fehlbuchungen" zur "Verschleierung" beizutragen! Und auf der anderen Seite die Fähigkeit einiger versierter Prüfer auch aus Debitoren- und Kreditorenkonten bestimmte Sachverhalte festzustellen!
Dem Grunde nach gebe ich Dir natürlich Recht! Es ist eine Ermessensentscheidung! Der Ermessensspielraum ist aber auf Grund der Rechtsprechung sehr weit gefasst. Und (leider!) ist auch die Betriebsprüfung heute in vielen Stellen einem gewissen "Normierungswahn" erlegen, in dem nahezu alles in Checklistenform "automatisiert" abgearbeitet wird und daher auch viele Sachen ohne Sinn und Verstand angefordert werden.
taxpert
Frage der Prüferin:
ist der VW Golf an einen Arbeitnehmer verkauft worden?
Antwort:
Nein, der ist nach Ablauf des Leasing-Vertrages an den Leasinggeber zurückgegeben worden
Alle Raten waren sauber auf Konto "Kfz-Leasing" verbucht. Erste und letzte Rate waren jeweils im Prüfungszeitraum. Warum muss ich die vollständige Fibu Leuten aushändigen, die nicht damit umgehen können?
aber vielleicht hast du ja einfach die Darlehensraten als Aufwand gebucht; hätte ja sein können.
:-)
(17.03.2017 10:24)tosch schrieb: [ -> ]Antwort:
Nein, der ist nach Ablauf des Leasing-Vertrages an den Leasinggeber zurückgegeben worden
Da fragt man nach dem Übergabeprotokoll oder macht gleich eine KBA-Abfrage, wenn man schon einen "Verdacht" hat (also z.B. bei fast allen Freiberuflern!)
taxpert