14.10.2016, 20:09
dito .. hatte das grad mit russland .. hatte da nen bauleiter der fast nen jahr über einen großen fabrikneubau in Russland geleitet hat.
Einkünfte in russland wurden über eine der BIG FOUR mit 4 Buchstaben in Russland versteuert und in Deutschland hat mit Progressionsvorbehalt ohne nebenbestimmungen beschieden ...
Dann kam ne OFD prüfung im FA und darufhin wollte das Finanzamt wollte nach über nem halben jahr später auskünfte für denn bereits abschließend beschiedenen fall.
O-Ton. : Stpfl. hat keine meldung nach 138 (2) AO abgegeben, Ohne BS im ausland aber kein Progressionsvorbehalt.
und die fehlende meldung solll eine neue Tatsache sein ...
Die logik ist bestechend ...denn wie kann eine meldung die bei Bescheiderteilung fehlte .. und jetzt immer noch fehlt eine neue Tatsache sein ...????
Da habe ich auch erst einmal darauf hingewiesen, dass für das Besteurungsrecht eines freiberuflers keine Betriebsstätte vonnöten ist, sondern lediglich eine feste einrichtung... und die ist da.
Seitdem ist ruhe :-)
lg, jive
Einkünfte in russland wurden über eine der BIG FOUR mit 4 Buchstaben in Russland versteuert und in Deutschland hat mit Progressionsvorbehalt ohne nebenbestimmungen beschieden ...
Dann kam ne OFD prüfung im FA und darufhin wollte das Finanzamt wollte nach über nem halben jahr später auskünfte für denn bereits abschließend beschiedenen fall.
O-Ton. : Stpfl. hat keine meldung nach 138 (2) AO abgegeben, Ohne BS im ausland aber kein Progressionsvorbehalt.
und die fehlende meldung solll eine neue Tatsache sein ...
Die logik ist bestechend ...denn wie kann eine meldung die bei Bescheiderteilung fehlte .. und jetzt immer noch fehlt eine neue Tatsache sein ...????
Da habe ich auch erst einmal darauf hingewiesen, dass für das Besteurungsrecht eines freiberuflers keine Betriebsstätte vonnöten ist, sondern lediglich eine feste einrichtung... und die ist da.
Seitdem ist ruhe :-)
lg, jive