29.09.2016, 15:59
A ist Eigentümer einer Eigentumswohnung, die vermietet ist und erzielt daraus Einkünfte V+V. Der Mieter schafft es, über zwei Jahre hinweg die Miete inkl. der vertraglich vereinbarten Nebenkosten monatlich doppelt dem Vermieter zu überweisen. Es ist unstrittig, dass der Mieter einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erstattung der doppelt überwiesenen Beträge hat (Rückzahlungsanspruch des Zahlenden aus ungerechtfertigter Bereicherung). Ob der Vermieter den Mieter hinsichtlich der doppelt gezahlten Beträge informiert hat, ist dem Steuerberater nicht bekannt.
Es stellt sich die Frage, wie diese Doppelzahlung ertragsteuerlich bei den Einkünften aus V+V zu behandeln ist. Umsatzsteuerlich wird das Ganze seit dem umstrittenen Urteil des Bundesfinanzhof V R 11/05 vom 19.07.2007 seltsamerweise als doppeltes Entgelt behandelt. Aber ertragsteuerlich? M.E. gehen die gezahlten Beträge zwar auf dem Konto des Vermieters ein, sind jedoch nicht als Mieteinnahme zu qualifizieren sind, da Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt und im gleichen Umfang ein Erstattungsanspruch des Mieters besteht. Die Zahlung erfolgt m.E. jedenfalls nicht "für die Überlassung der Wohnung". Ist diese Annahme zutreffend?
Für diesen Fall wäre dann die Frage zu stellen, wie der Zufluss von Geldern im Fall der Verjährung der Forderung des Mieters auf Erstattung der überzahlten Beträge steuerlich zu werten ist? Ist das dann ein Zufluss im Zeitpunkt der Verjährung?
Danke für Eure Anregungen
Es stellt sich die Frage, wie diese Doppelzahlung ertragsteuerlich bei den Einkünften aus V+V zu behandeln ist. Umsatzsteuerlich wird das Ganze seit dem umstrittenen Urteil des Bundesfinanzhof V R 11/05 vom 19.07.2007 seltsamerweise als doppeltes Entgelt behandelt. Aber ertragsteuerlich? M.E. gehen die gezahlten Beträge zwar auf dem Konto des Vermieters ein, sind jedoch nicht als Mieteinnahme zu qualifizieren sind, da Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt und im gleichen Umfang ein Erstattungsanspruch des Mieters besteht. Die Zahlung erfolgt m.E. jedenfalls nicht "für die Überlassung der Wohnung". Ist diese Annahme zutreffend?
Für diesen Fall wäre dann die Frage zu stellen, wie der Zufluss von Geldern im Fall der Verjährung der Forderung des Mieters auf Erstattung der überzahlten Beträge steuerlich zu werten ist? Ist das dann ein Zufluss im Zeitpunkt der Verjährung?
Danke für Eure Anregungen