Steuerberater

Normale Version: Einwilligung zur Datensatzübermittlung bei Sonderausgaben
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Die schriftliche Einwilligung zur Datenübermittlung ist in § 10 Absatz 2a Einkommensteuergesetz geregelt. Der Steuerpflichtige muss spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, gegenüber der übermittelnden Stelle schriftlich einwilligen, dass diese die Datensätze überträgt. Erteilt er keine Genehmigung, entfällt der Sonderausgabenabzug. Erteilt er die Genehmigung zu spät (wie wir das nicht selten bei den Mandanten haben), wäre ebenso der Sonderausgabenabzug nicht zu gewähren. Oder doch? Gibt es hierzu mittlerweile Urteile oder anhängige Verfahren, an die man sich heran hängen könnte?
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