Steuerberater

Normale Version: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
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Es geht um den Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende:
FA schreibt:
Zitat:"Für ihren Sohn XXX machen sie einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend. Dieser kann nur berücksichtigt werden, wenn sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, das ihnen für diese andere Person Kindergeld oder vergleichbare Leistungen zustehen. Mit dem Ende der Kindergeldberechtigung für ihren Sohn YYY im März ist diese Vorraussetzung weggefallen, so dass der Entlastungsbeitrag für XXX ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden kann"

So weit, so einleuchtend.
Allerdings ist der Sohn YYY noch am studieren und hat den Kindergeldanspruch nicht wegen eines Einkommens, sondern alleine wegen dem fortgeschrittenen Alter verloren. Es wird für diesen Sohn sogar ein "Unterhalt für bedürftige Personen" nach §33a Einkommensteuergesetz anerkannt.

Ist es trotzdem korrekt, dass dieser nun als Teil einer Haushaltsgemeinschaft gewertet wird, auf Grund derer man den Entlastungsbetrag f. Alleinerziehende verliert?

Ich bin der Auffassung, ja, man verliert den Entlastungsbetrag auf Grund des BMF-Schreibens vom 29.10.2004:

"Mit sonstigen volljährigen Personen besteht keine Haushaltsgemeinschaft, wenn sie sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen.

Die Fähigkeit, sich tatsächlich an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt bei Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI
(Pflegestufe I, II oder III) besteht oder die blind sind."


Welche Auffassung vetretet ihr?

Häng mal eine Umfrage ran, obwohl die bei rechtlichen Problemen suboptimal ist. Aber lassen wir mal den Bauch auch was sagen.
@niche
Habe gerade noch ein anhängiges Verfahren genau zu diesem Punkt gefunden: BFH III R 104/06
Verfahren gegen die Versagung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende, wenn volljährige Kinder mit im Haushalt leben.

Viele Grüße


Dies gerade noch meine Antwort dazu im Forum. Der FB ist nicht zu gewähren, aber s.o.

Viele Grüße
Habt ihr alle keinen Bauch?
Zitat:Haushaltsgemeinschaften sind jedoch insbesondere gegeben bei:
• Eheähnlichen Gemeinschaften,
• eingetragenen Lebenspartnerschaften,
• Wohngemeinschaften unter gemeinsamer Wirtschaftsführung mit einer sonstigen
volljährigen Person (z.B. mit Studierenden, mit volljährigen Kindern, für die dem
Steuerpflichtigen weder Kindergeld noch ein Freibetrag für Kinder zusteht
, oder mit
anderen Verwandten),
• nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, bei denen keine Ehegattenbesteuerung in
Betracht kommt (z.B. bei deutschen Ehegatten von Angehörigen der NATO-Streitkräfte).

Dann kommt erst der von dir zitierte Text:

Zitat:Mit sonstigen volljährigen Personen besteht keine Haushaltsgemeinschaft, wenn sie sich
tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen.

Meines Erachtens kommt es nicht nur auf die finanzielle Fähigkeit zur Haushaltsbeteiligung an, sondern auch auf die tatsächliche Fähigkeit. Und die wird nur wie folgt gegeben:

Zitat:Die Fähigkeit, sich tatsächlich an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt bei Personen, bei
denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI
(Pflegestufe I, II oder III) besteht oder die blind sind.

Ergo: Da er sich tatsächlich (also nicht finanziell, sondern durch Beiträge in Form von Tätigkeiten wie Waschen, Einkaufen, Putzen usw. die der Haushaltsgemeinschaft zugute kommen) beteiligen kann und nur bei Pflegebedürftigen oder Blinden diese Möglichkeit nicht besteht, ist m.E. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende weg.

Edit: Und ich Depp klick auf "Nein" bei der Umfrage... Sorry, verklickt. Die Frage falsch gelesen...
Lemgun schrieb:...Edit: Und ich Depp klick auf "Nein" bei der Umfrage... Sorry, verklickt. Die Frage falsch gelesen...

Macht nichts, aber schön, dass Du doch noch Dich gemeldet hast.

Nur allgemein:

"Nichts lernen wir so spät, und verlernen wir so früh, wie zuzugeben, dass wir Unrecht haben."
Marie von Ebner-Eschenbach
Jetzt mal fernab von Urteilen und Gesetzen:

Ich bin davon selbst betroffen, lebe ich doch in Schande mit einer Frau und unserem gemeinsamen Kind (3 Jahre) zusammen.

Das finanzielle Ergebnis ist:

- Gehalt der Frau ist seit Geburt des Kindes : 0,00
- da sie vorher über der Beitragsbem.grenze verdiente: keine ges. KV-Pflicht, somit keine KV ab geburt. Also: nach geburt privat krankenversichern (auch das Kind). Das Ganze bei Einkünfte: 0,00
- Erziehungsgeld gibt es keines. VJ Einkommen war zu hoch (Grenze: 12.000,00)
- Splittingtabelle kommt bei mir nicht zur Anwendung
- Entlastungsbetrag auch nicht.

Von den sonstigen Kosten, die so ein Kind mit sich bringt, red. ich mal gar nicht.


Alles zum "Schutz" der Ehe.
maxell schrieb:Jetzt mal fernab von Urteilen und Gesetzen:

Ich bin davon selbst betroffen, lebe ich doch in Schande mit einer Frau und unserem gemeinsamen Kind (3 Jahre) zusammen.

Das finanzielle Ergebnis ist:

- Gehalt der Frau ist seit Geburt des Kindes : 0,00
- da sie vorher über der Beitragsbem.grenze verdiente: keine ges. KV-Pflicht, somit keine KV ab geburt. Also: nach geburt privat krankenversichern (auch das Kind). Das Ganze bei Einkünfte: 0,00
- Erziehungsgeld gibt es keines. VJ Einkommen war zu hoch (Grenze: 12.000,00)
- Splittingtabelle kommt bei mir nicht zur Anwendung
- Entlastungsbetrag auch nicht.

Von den sonstigen Kosten, die so ein Kind mit sich bringt, red. ich mal gar nicht.


Alles zum "Schutz" der Ehe.

a.g.B. in Höhe von 7680,-€ als Unterhaltshöchstbetrag ist doch möglich, falls kein Vermögen über 15000€?
Vermögen über 15.000 bei der "Frau" liegt vor.

Ungeachtet dessen schrieb mir das FA Esslingen bei einem Mandanten folgenden Spruch in den ESt Bescheid:

"Unterhaltsleistungen an einen in eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Partner sind regelmäßig keine außerordentlichen Belastungen"

ablehnend auch:BFH 23.10.2002, III R 57/99; SIS 03 10 91
maxell schrieb:Vermögen über 15.000 bei der "Frau" liegt vor.

Ungeachtet dessen schrieb mir das FA Esslingen bei einem Mandanten folgenden Spruch in den ESt Bescheid:

"Unterhaltsleistungen an einen in eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Partner sind regelmäßig keine außerordentlichen Belastungen"

ablehnend auch:BFH 23.10.2002, III R 57/99; SIS 03 10 91
Damit sollte man/frau nicht einverstanden sein.
Aber es lohnt erst im konkreten Fall darüber zu sprechen.
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