05.12.2007, 14:22
Es geht um den Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende:
FA schreibt:
So weit, so einleuchtend.
Allerdings ist der Sohn YYY noch am studieren und hat den Kindergeldanspruch nicht wegen eines Einkommens, sondern alleine wegen dem fortgeschrittenen Alter verloren. Es wird für diesen Sohn sogar ein "Unterhalt für bedürftige Personen" nach §33a Einkommensteuergesetz anerkannt.
Ist es trotzdem korrekt, dass dieser nun als Teil einer Haushaltsgemeinschaft gewertet wird, auf Grund derer man den Entlastungsbetrag f. Alleinerziehende verliert?
Ich bin der Auffassung, ja, man verliert den Entlastungsbetrag auf Grund des BMF-Schreibens vom 29.10.2004:
"Mit sonstigen volljährigen Personen besteht keine Haushaltsgemeinschaft, wenn sie sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen.
Die Fähigkeit, sich tatsächlich an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt bei Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI
(Pflegestufe I, II oder III) besteht oder die blind sind."
Welche Auffassung vetretet ihr?
Häng mal eine Umfrage ran, obwohl die bei rechtlichen Problemen suboptimal ist. Aber lassen wir mal den Bauch auch was sagen.
FA schreibt:
Zitat:"Für ihren Sohn XXX machen sie einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend. Dieser kann nur berücksichtigt werden, wenn sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, das ihnen für diese andere Person Kindergeld oder vergleichbare Leistungen zustehen. Mit dem Ende der Kindergeldberechtigung für ihren Sohn YYY im März ist diese Vorraussetzung weggefallen, so dass der Entlastungsbeitrag für XXX ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden kann"
So weit, so einleuchtend.
Allerdings ist der Sohn YYY noch am studieren und hat den Kindergeldanspruch nicht wegen eines Einkommens, sondern alleine wegen dem fortgeschrittenen Alter verloren. Es wird für diesen Sohn sogar ein "Unterhalt für bedürftige Personen" nach §33a Einkommensteuergesetz anerkannt.
Ist es trotzdem korrekt, dass dieser nun als Teil einer Haushaltsgemeinschaft gewertet wird, auf Grund derer man den Entlastungsbetrag f. Alleinerziehende verliert?
Ich bin der Auffassung, ja, man verliert den Entlastungsbetrag auf Grund des BMF-Schreibens vom 29.10.2004:
"Mit sonstigen volljährigen Personen besteht keine Haushaltsgemeinschaft, wenn sie sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen.
Die Fähigkeit, sich tatsächlich an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt bei Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI
(Pflegestufe I, II oder III) besteht oder die blind sind."
Welche Auffassung vetretet ihr?
Häng mal eine Umfrage ran, obwohl die bei rechtlichen Problemen suboptimal ist. Aber lassen wir mal den Bauch auch was sagen.