Steuerberater

Normale Version: Lohnabrechnung § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV
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Hallo,

irgendwie ist die Änderung vom 22.04.2015 des § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV an mir vorbei gegangen.

Nunmehr wurde in § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV klargestellt, dass Bestimmte steuerfreie oder pauschal besteuerte Einnahmen,
Zuwendungen oder Leistungen nur dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu zählen sind, wenn sie im Rahmen der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum vom Arbeitgeber (oder ggf. einem Dritten) - rechtlich zulässig - tatsächlich steuerfrei oder pauschalbesteuert behandelt werden (Art. 13 Nr. 2 und 3 des 5. SGB IV-ÄndG).

Für mich heisst das, ist die Betriebsfeier, der Geburtstagsstrauß, der Tankgutschein, die Gesundheitsführsorge etc. nicht auf dem Lohnzettel fällt SV an.

Bisher sind bei uns einige Berechnungen erst im JA durchgeführt worden.

Wie behandelt ihr das Gesetz?
(15.06.2016 11:53)tolledeu schrieb: [ -> ]Für mich heisst das, ist die Betriebsfeier, der Geburtstagsstrauß, der Tankgutschein, die Gesundheitsführsorge etc. nicht auf dem Lohnzettel fällt SV an.
Das Gesetz spricht von
"Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden"
Das sehe ich bei den von Dir aufgeführten Zuwendungen nicht gegeben -> das sind alles keine "Einnahmen".
Auch der Tankgutschein ist nur ein "Sachbezug" und keine "Einnahme".
Darum hat sich in diesem Jahr bei uns noch kein SV-Prüfer gekümmert.
Das würde ich als kühne Behauptung ansehen, wenn man sich die Definition von Einnahmen im § 8 EStG anschaut.
(15.06.2016 16:04)fliederus2 schrieb: [ -> ]Das würde ich als kühne Behauptung ansehen, wenn man sich die Definition von Einnahmen im § 8 EStG anschaut.
Es geht hier um Sozialversicherungs- und nicht um Einkommensteuerrecht.
Da bin ich sogar tollkühn Wink
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