15.06.2016, 11:53
Hallo,
irgendwie ist die Änderung vom 22.04.2015 des § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV an mir vorbei gegangen.
Nunmehr wurde in § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV klargestellt, dass Bestimmte steuerfreie oder pauschal besteuerte Einnahmen,
Zuwendungen oder Leistungen nur dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu zählen sind, wenn sie im Rahmen der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum vom Arbeitgeber (oder ggf. einem Dritten) - rechtlich zulässig - tatsächlich steuerfrei oder pauschalbesteuert behandelt werden (Art. 13 Nr. 2 und 3 des 5. SGB IV-ÄndG).
Für mich heisst das, ist die Betriebsfeier, der Geburtstagsstrauß, der Tankgutschein, die Gesundheitsführsorge etc. nicht auf dem Lohnzettel fällt SV an.
Bisher sind bei uns einige Berechnungen erst im JA durchgeführt worden.
Wie behandelt ihr das Gesetz?
irgendwie ist die Änderung vom 22.04.2015 des § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV an mir vorbei gegangen.
Nunmehr wurde in § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV klargestellt, dass Bestimmte steuerfreie oder pauschal besteuerte Einnahmen,
Zuwendungen oder Leistungen nur dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu zählen sind, wenn sie im Rahmen der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum vom Arbeitgeber (oder ggf. einem Dritten) - rechtlich zulässig - tatsächlich steuerfrei oder pauschalbesteuert behandelt werden (Art. 13 Nr. 2 und 3 des 5. SGB IV-ÄndG).
Für mich heisst das, ist die Betriebsfeier, der Geburtstagsstrauß, der Tankgutschein, die Gesundheitsführsorge etc. nicht auf dem Lohnzettel fällt SV an.
Bisher sind bei uns einige Berechnungen erst im JA durchgeführt worden.
Wie behandelt ihr das Gesetz?