11.06.2016, 01:07
Langsam sehe ich bei den Wegen zur Arbeit und den wechselnden Rechtsständen nicht mehr durch.
Arbeitnehmer A fährt 2014 und 2015 jeden Morgen zu einer kurzfristig vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstätte = Baustelle, um dort etwas zu reparieren. Er hat dafür ein vom Arbeitgeber gestelltes Kfz Caddy-Kastenwagen zur Verfügung. Die vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstätten des Arbeitnehmers befinden sich im weitläufigen Stadtgebiet von Berlin, im Laufe des Jahres werden etwa 40 verschiedene Einsatzorte angefahren.
Der Arbeitgeber versteuert den privaten Nutzungswert beim Arbeitnehmer - und zwar für den Weg zum Hauptsitz des Arbeitgebers - als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Deshalb kann nach meinem Verständnis die Entfernungspauschale ungekürzt abgesetzt werden.
Typische Entfernungspauschale gibt es für diese Art von Tätigkeit jedoch nicht zum Sitz des Arbeitgebers, der 15 km entfernt ist, sondern sie wäre nach meiner Auffassung entsprechend den einzelnen Einsatzstätten mit dem zutreffenden einzelnen Weg anzusetzen, mithin durchschnittlich 19 km.
Das Finanzamt ist der Auffassung, dass ausschließlich die Entfernungspauschale zum Hauptsitz des Arbeitgebers anzusetzen ist. Der Unterschied ist jetzt nicht so riesig, doch möchte ich das ausnahmsweise mal verstehen.
Hat einer von Euch einmal einen Link, der die ab 2014 geltende Rechtslage mir etwas populärwissenschaftlich beschrieben näher bringt? Vielleicht klappt auch die Erklärung mit wenigen Sätzen durch einen in der Arbeitnehmerveranlagung Sachkundigen...
Vielen Dank
Arbeitnehmer A fährt 2014 und 2015 jeden Morgen zu einer kurzfristig vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstätte = Baustelle, um dort etwas zu reparieren. Er hat dafür ein vom Arbeitgeber gestelltes Kfz Caddy-Kastenwagen zur Verfügung. Die vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstätten des Arbeitnehmers befinden sich im weitläufigen Stadtgebiet von Berlin, im Laufe des Jahres werden etwa 40 verschiedene Einsatzorte angefahren.
Der Arbeitgeber versteuert den privaten Nutzungswert beim Arbeitnehmer - und zwar für den Weg zum Hauptsitz des Arbeitgebers - als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Deshalb kann nach meinem Verständnis die Entfernungspauschale ungekürzt abgesetzt werden.
Typische Entfernungspauschale gibt es für diese Art von Tätigkeit jedoch nicht zum Sitz des Arbeitgebers, der 15 km entfernt ist, sondern sie wäre nach meiner Auffassung entsprechend den einzelnen Einsatzstätten mit dem zutreffenden einzelnen Weg anzusetzen, mithin durchschnittlich 19 km.
Das Finanzamt ist der Auffassung, dass ausschließlich die Entfernungspauschale zum Hauptsitz des Arbeitgebers anzusetzen ist. Der Unterschied ist jetzt nicht so riesig, doch möchte ich das ausnahmsweise mal verstehen.
Hat einer von Euch einmal einen Link, der die ab 2014 geltende Rechtslage mir etwas populärwissenschaftlich beschrieben näher bringt? Vielleicht klappt auch die Erklärung mit wenigen Sätzen durch einen in der Arbeitnehmerveranlagung Sachkundigen...
Vielen Dank