Steuerberater

Normale Version: Wege zur Arbeit bei Einsatzwechseltätigkeit ab 2014
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Langsam sehe ich bei den Wegen zur Arbeit und den wechselnden Rechtsständen nicht mehr durch.

Arbeitnehmer A fährt 2014 und 2015 jeden Morgen zu einer kurzfristig vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstätte = Baustelle, um dort etwas zu reparieren. Er hat dafür ein vom Arbeitgeber gestelltes Kfz Caddy-Kastenwagen zur Verfügung. Die vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstätten des Arbeitnehmers befinden sich im weitläufigen Stadtgebiet von Berlin, im Laufe des Jahres werden etwa 40 verschiedene Einsatzorte angefahren.

Der Arbeitgeber versteuert den privaten Nutzungswert beim Arbeitnehmer - und zwar für den Weg zum Hauptsitz des Arbeitgebers - als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Deshalb kann nach meinem Verständnis die Entfernungspauschale ungekürzt abgesetzt werden.

Typische Entfernungspauschale gibt es für diese Art von Tätigkeit jedoch nicht zum Sitz des Arbeitgebers, der 15 km entfernt ist, sondern sie wäre nach meiner Auffassung entsprechend den einzelnen Einsatzstätten mit dem zutreffenden einzelnen Weg anzusetzen, mithin durchschnittlich 19 km.

Das Finanzamt ist der Auffassung, dass ausschließlich die Entfernungspauschale zum Hauptsitz des Arbeitgebers anzusetzen ist. Der Unterschied ist jetzt nicht so riesig, doch möchte ich das ausnahmsweise mal verstehen.

Hat einer von Euch einmal einen Link, der die ab 2014 geltende Rechtslage mir etwas populärwissenschaftlich beschrieben näher bringt? Vielleicht klappt auch die Erklärung mit wenigen Sätzen durch einen in der Arbeitnehmerveranlagung Sachkundigen...

Vielen Dank
Zitat:Der Arbeitgeber versteuert den privaten Nutzungswert beim Arbeitnehmer - und zwar für den Weg zum Hauptsitz des Arbeitgebers - als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Deshalb kann nach meinem Verständnis die Entfernungspauschale ungekürzt abgesetzt werden.
Warum? Ich denke er fährt v. zu Hause direkt auf die Baustellen. Dann wäre der BAL um den geldwerten Vorteil zu kürzen, aber natürlich auch keine Entfpsch. anzusetzen.

Zwischenzeitl. Fahrten zum AG-Sitz rechtfertigen keine 0,03% Regelung. Eventuell könnte man über die 0,002% Regelung sprechen, aber dies gilt wirklich nur für die tats. Fahrten Wg.-AG Sitz.

Lektüre hier ist das BMF mit vielen Beispielen.
Zunächst ist zu prüfen, ob er seine erste Tätigkeitsstätte überhaupt am Hauptsitz hat.
Wurde der AN arbeitsrechtlich dem Hauptsitz auch zugeordnet?
Wenn nicht: Wie oft sucht er den Hauptsitz tatsächlich auf?

Wenn er keine erste Tätigkeitsstätte hat, sondern nur wechselnde Einsatzstellen, dann (wie Opa schon schrieb) Kürzung des BAL um die 0,03%.
Für die Fahrten zu den Baustellen Reisekosten mit Hin -und Rückfahrt (also doppelt so hohe Fahrtkosten!), evtl. Verpflegungsmehraufwendungen u.a. Reisenebenkosten.

Gucksu hier: http://www.lohn-info.de/erste_taetigkeitsstaette.html
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