Steuerberater

Normale Version: AN-Abfindung in Frankreich
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Eine Mandantin hat in F gearbeitet und nach Kündigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten.
Steuerfrei, Progressionsvorbehalt in D lt. BFH 24.07.13 I R 8/13

Der ESt-Sachbearbeiter fordert nun einen ausld. Steuerbescheid, aus dem die Zahlung der Steuern auf die Abfindung hervorgeht - w. § 50d Abs. 8 EStG.

Die Mandantin sagt, es gibt darüber keinen Steuerbescheid, da die Abfindung ín F steuerfrei ist.
Weiss da zufällig jemand eine Gesetzesgrundlage?
Ggf wegen falscher Anwendung des DBA?
Nein, die Abfindung soll tatsächlich nach französischem Steuerrecht steuerfrei sein. Ich suche nun nach einer gesetzlichen Regelung dafür.
Hab schon ein bisschen geschaut, bin aber auch noch nicht fündig geworden! Schaue mal ob ich kommende Woche einen französischen Kollegen anhauen kann!

taxpert


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IHK Saarlouis anrufen :-)

die helfen bestimmt weiter
Mein Gott! Die Franzosen machen's fast so kompliziert wie wir!!

taxpert
Dank taxpert, einer gruseligen Internetübersetzung der französischen Gesetzesstelle und einem Steuerbüro an der französischen Grenze sieht die Lösung wie folgt aus:

Gem. Art. 80 duodecies 1-1 et 3° sind Abfindungen in folgender Höhe steuerfrei:
- entsprechend dem geltenden Tarifvertrag
- oder das doppelte des Vorjahresbruttogehalt
- oder die Hälfte der Abfindung

höchstens jedoch das sechsfache der Sozialversicherungsgrenzen (plafonds) -> in 2015 € 38.040 --> Abfindung steuerfrei bis max. € 228.240


taxpert schrieb:Die Franzosen machen's fast so kompliziert wie wir!!

So kompliziert hätte es mancher hier gerne.
Auf diese Abfindung entfielen in D bei einem Alleinstehenden ca. T€ 80 an Steuern.
der Finanzbeamte freut sich wenn du ihm mitteilst das die abfindung wegen Art. 80 duodecies 1-1 et 3° steuerfrei ist.

Weil diese ausage auf wahrheitsgehalt zu überprüfen wird dem keinen spass machen
Kommt drauf an! War bei mir eine Email! [SMILING FACE WITH SMILING EYES]


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Deswegen ist ja die Feststellungslast beim Stpfl.
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