Steuerberater

Normale Version: Vorsteuerabzug bei falsch bezeichneter Umsatzsteuer
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Es geht bei einem Mandanten eine Rechnung eines deutschen Lieferanten ein, in der die Umsatzsteuer 19% des Lieferanten als „Ausgangsteuer 19%“ bezeichnet ist. Es stellt sich die Frage, ob trotz der falschen Bezeichnung ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Der Lieferant behauptet, dass die Rechnung nicht geändert werden kann, da sie durch das EDV-System so vorgegeben wird.
In den einschlägigen Kommentierungen finde ich keine direkten Hinweis auf vergleichbare Fälle. Es wird eigentlich immer nur der Hinweis auf ausländische Bezeichnungen der Umsatzsteuer gebracht. Hier handelt es sich allerdings nicht um eine ausländische Bezeichnung der Umsatzsteuer, sondern um eine abweichende deutschsprachige Bezeichnung der deutschen Umsatzsteuer durch einen deutschen Lieferanten.
Ich hatte zunächst empfohlen, aus Sicherheitsgründen nur den Nettobetrag der Rechnung zu bezahlen, bin mir aber nicht sicher, ob man hier vielleicht sogar mit Kanonen auf Spatzen schießt. Hat einer von euch eine Idee, wie man hier sinnvoll agiert?
Hallo,
ich würde hier nach dem Gestzeswortlaut gehen. In § 14 Abs. 4 UStG sind alle Tatbestandsmerkmale einer ordnungsgemäßen Rechnung aufgezählt. Da steht nichts von richtiger Bezeichnung der USt. Sofern alles erfüllt ist, hätte ich hier keine Probleme mit dem Vorsteuerabzug.
Sehe ich genau wie Eisvogel! [THUMBS UP SIGN]

Andererseits weiß ich natürlich auch, dass die Kollegen von der UStSoPr sich an solchen Sachen gerne mal aufhängen! [WEARY FACE]

taxpert
5 verschiedene Möglichkeiten, die USt zu bezeichnen: BFH v. 11.12.1997, VR 56/94
Ausgangssteuer ist nicht dabei...
Naja, ob diese "Aufzählung" als abschließend zu betrachten ist ... ! Schließlich war im zu entscheidenden Fall die Zahl ganz ohne Bezeichnung!

Ich würde eine Argumentation mit dem Urteil als gewagt betrachten und meinen Prüfer zurückpfeifen!

taxpert


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ja, das ist berechtigt. Trotzdem habe ich die Empfehlung gegeben, bis zur Vorleage einer berichtigten Rechnung nur den Nettobetrag zu bezahlen. Wegen solcher Sachen elendlange Streitigkeiten mit dem FA führen, lohnt sich nicht.
Aus Art 178 Buchst a und 226 Nr 9 ff lese ich kein Erfordernis der Angabe "Umsatzsteuer" heraus.
Viele Schreiben "Mehrwertsteuer", einen Begriff den es eigentlich gar nicht gibt. Big Grin
Doch; die deutsche Fassung der MwStSystRL spricht von der Mehrwertsteuer.
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