11.02.2016, 19:52
(11.02.2016 16:58)Meandor schrieb: [ -> ]Der Prüfungsbericht hat circa 4 Zeilen. Aufzeichnungen unvollständig. Unsicherheitszuschlag. In einem Fall 20%, im anderen Fall 30% und dazu eine juris-Fundstelle, wo die Praxis von einem Gericht gut geheißen wurde. Die laufen bei mir unter arme Schweine.Solange Du nur an der Art und Weise -oder hier vielleicht besser: der Kürze- des Bp-Berichtes (NICHT des SteuFa-Berichtes!) Anstoß nimmst, muss ich Dir vehement widersprechen!
Ein Bp-Bericht ist ausschließlich eine Zusammenstellung der Feststellungen der Bp! Diese wurden bereits während der Prüfung und ggf. auch im Rahmen einer Schlußbesprechung der Länge, der Breite und der Höhe nach im Quadrat besprochen! Deswegen wird der Bericht in den seltesten Fällen vom StB oder dem Stpfl. "gelesen", es werden nur die Zahlen mit den Einigungen verglichen!
Wenn ich mir anschaue, in wievielen Fällen der Innendienst die Mitteilungen im "Grünen Bogen" nicht beachet, gehe ich davon aus, dass auch der Innendienst praktisch keinen Bp-Bericht mehr "liest", sondern nur freigibt (Hoch lebe der Fortgang!).
Solange im Rahmen einer Bp eine Einigung über die Feststellungen getroffen wurde, braucht ein Bericht nicht ausführlich sein. Für wen denn? StB, Stpfl., Bp-SL wissen Bescheid bzw. haben die Berechnungen akzeptiert, den Innendienst interessiert es nicht und andere geht es nichts an bzw. haben Zugriff auf die Prüfer-Handakte, in der alles ausführlich steht!
Meine Prüfer haben eine genaue Anweisung, wann ein Bp-Bericht ausführöich sein soll:
-wenn ein Sachverhalt z.B. als Dauersachverhalt für den Innendienst interessant ist, es sei denn, es wird schon etwas in der Steuerakte abgeheftet
-wenn keine Einigung erzielt wurde und daher mit einem Einspruch zu rechnen ist
-wenn der StB ein "unsicherer" Kandidat ist, der trotz Einigung gerne mal Einspruch einlegt (Salami-Taktik)
Hintergrund ist dabei, dass hier dann z.B. im Einspruchsverfahren im Rahmen der Stellungnahme durch die Bp nur noch auf den Bericht verwiesen werden muss!
Ansonsten hat der Bericht kurz zu sein, denn sie werden nicht als Schriftsteller sonder als Prüfer bezahlt!
Ein SteuFa-Bericht ist dagegen etwas ganz anderes! Der ist für Dritte, die nicht an der Prüfung beteiligt waren Grundlage für das weitere strafrechtliche Vorgehen. Der BuStra und dem Richter wird man schon erklären müssen, wie und warum man auf diese Zahlen gekommen ist!
So wie Du die Fälle jedoch jetzt schilderst, habe ich aus meiner Prüfertätigkeit einen ganz anderen "Verdacht"!
Bei einer extrem kurzen Darstellung im Bericht und "Sicherheitszuschlägen" von 20 bzw 30% (!!!) hättest Du auch in meiner Prüferhandakte kaum etwas gefunden, was dich schlau gemacht hätte, wie ich auf den Betrag gekommen bin!!!
"Sicherheitszuschläge" von 20 oder gar 30% sind keine Sicherheitszuschläge mehr, sondern Zuschätzungen! In dieser Größenordnung befinden wir uns aber definitiv in einem Bereich, in dem die BuStra eigentlich hätte eingeschaltet werden müssen!
Lieber lasse ich mir von der Geschäftsprüfung vorwerfen, meine Dokumentation wäre unzureichend (Künftige Beachtung wird zugesichert!), als dass ich irgendjemand Anlass geben werde, über §258a StGB nachzudenken, weil vielleicht schon lange ein Strafverfahren hätte eingeleitet werden müssen!
In diesen Fällen kannst Du übrigens davon ausgehen, dass die "richtige" Zuschätzung wahrscheinlich deutlich höher hätte ausfallen müssen! Soviel zu dem Thema "arme Schweine"!
taxpert