(10.02.2016 16:00)Effenhausen schrieb: [ -> ]Der Mdt. würde gerne 7% abrechnen.
Unter welche Steuersatzbegünstigung des § 12 soll es denn fallen?
§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG
da Musiker und Künstler als Aussteller dabei waren.
Hä? Wo soll denn die eigene Darbietung des Messeveranstalters sein? Schau mal Urt. vom 30.04.2014 - XI R 34/12, dass ist das Urteil zum verlinkten FG Urteil. Eine Messe kann mE nicht eine entsprechende Veranstaltung sein; auch eine Kunstverkaufsveranstaltung stellt bspw keine Ausstellung dar.
Danke, Ich bin absolut bei Dir.
Der Mandant hatte dieses Urteil dabei und wollte dies nun für sich anwenden. Daher kam ich jetzt ins Grüblen...
Zitat:Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat nun (...) Fälle entschieden:
In dem einen Fall ging es um Veranstaltungen mit mehreren unterschiedlichen Darbietungen mit Musikbegleitung und Feuerwerk. Hierfür galt nach Auffassung des Gerichts der ermäßigte Satz von 7%. Die Begründung: Auf den Veranstaltungen wurde nicht nur bloß ein Feuerwerk abgebrannt und Musik abgespielt, sondern es kam auf das Zusammenspiel von Feuerwerk und Musik an, die eine gewisse kreative Leistung erfordere. Dies entspräche daher eher dem Fall „Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen“ des § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG. Der Eintrittspreis solcher Ver- anstaltungen hat nur einen Umsatzsteuersatz von 7%.