Steuerberater

Normale Version: GrESt - Rechtsstreit über Rückabwicklung anhängig
Sie sehen gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.

jurico

Hallo,

Mandant kaufte ohne rechtliche Beratung ( Rolleyes ) ein Grundstück, wurde dabei aber über den Tisch gezogen. Nun zofft man sich bereits vor Gericht über die Rückabwicklung. Anfang 2008 ist Termin bestimmt.

Nun hat Mandant aber bereits einen Bescheid über GrESt auf dem Tisch, kann aber nicht zahlen. Wie kann man Mandant helfen?

Habe zunächst an § 16 Abs. 1 GrEStG gedacht - Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Analoge Anwendung? Nur Stundung? Erlass wohl nicht.

Freue mich über Ideen. Smile
Hallo,

nach meiner Meinung trifft § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG zu.

Somit ist die Festsetzung zunächst rechtskräftig erfolgt und die Steuer wird fällig.
Bleibt lediglich unter Hinweis auf die Rückabwicklung die Möglichkeit der Stundung, da der Steuerbescheid aufgehoben werden dürfte, soweit es nicht zu einer anderen gerichtlichen Einigung als der Rückabwicklung/Aufhebung kommen sollte.

Im Zweifel soll das FA doch eine Grundschuld auf das Objekt eintragen lassen.

jurico

Hallo,

ich habe vergessen, zu berichten, dass der Kaufvertrag angefochten wurde. Da habe ich anfangs auch nicht den Schwerpunkt gesehen, sondern mich auf den Stundungsantrag konzentriert, der postwendend abgelehnt wurde.

Im Kommentar (Boruttau, GrEStG, § 1 Rn. 331) habe ich nun gelesen, dass im Fall der Anfechtung kein Erwerbsvorgang vorliegt. Glücklicherweise habe ich am letzten Tag der Einspruchsfrist noch Einspruch eingelegt und AdV beantragt.

Mal sehen, wie das FA reagiert ... AdV müsste schon gewährt werden. Smile
Hallo,

Anfechtung (und somit Nichtigkeit von Beginn an) und Rückabwicklung..........

naja, ich halte Dir zugute, dass Du selbst drauf gekommen bist. AdV sollte kein Problem sein. Dies kann das FA nicht ablehnen, da so oder so die Grunderwerbsteuer entweder nicht entstanden ist oder doch zurückzuzahlen ist.

jurico

Ganz so einfach isses eben nicht. Was ist eigentlich, wenn sich die Parteien darüber streiten, ob wirksam angefochten wurde, insb. darüber, ob ein Anfechtungsgrund vorlag? Das müsste an sich das FA aus eigener Kompetenz beurteilen, oder? Ist m. E. ein Fall von § 363 Abs. 1 AO (Aussetzung des Einspruchsverfahrens). Problem: "kann."
Hallo,

nochmals: Wo liegt das Risiko für das FA?

entweder es kommt zur Erklärung der Nichtigkeit von Beginn an, dann wird auch der Grunderwerbsteuerbescheid aufgehoben, da ihm kein Rechtsgeschäft und somit auch keine Bemessungsgrundlage zugrunde liegt; oder es kommt zur Rückabwicklung, dann hätte das Finanzamt einen Grunderwerbsteuerbescheid in die Welt setzen können, muss ihn jedoch zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufheben.

In beiden Fällen wird es dazu kommen, dass im Ergebnis die Grunderwerbsteuer nicht zu zahlen ist.
Da im zweiten Fall das Finanzamt zunächst den Bescheid erlassen, die Steuer erheben und erst zu einem späteren Zeitpunkt hätte zurückzahlen müssen, hat das FA lediglich einen Zinsverlust.
AdV-Verfahren könnte das FA mit der Begründung ablehnen, dass der zivilrechtliche Vertrag und somit der Vermögensübergang ja tatsächlich wirksam wurden.
Stundung kann das FA Problemlos zustimmen, auch für den Fall, dass es weder zur Nichtigkeit noch zur Rückabwicklung kommt, da das FA hier Stundungszinsen erheben kann. Es kommt also auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung für eine steuerliche Lösung überhaupt nicht an.

Will das FA weder aussetzen noch stunden, so folgt Einspruchsverfahren und gegebenenfalls Klage beim FG, welches dann über AdV bzw. Stundung entscheiden kann (es wird ja nicht grundsätzlich der Steuerbescheid angefochten - aber Hinweis auf schwebendes Rechtsverfahren zur Nichtigkeitserklärung ist ja angebracht).

Das Finanzamt hätte ja auch Probleme bei der Durchsetzung seiner Ansprüche.
Solange der Steuerschuldner (Käufer der Immobilie) nicht in der Lage ist die Steuerschuld zu begleichen (und ich gehe davon aus, dass hier die Bank kein Darlehen mit Grundsicherungseintrag gewährt, solange das zivilrechtliche Eigentum rechtlich nicht gesichert ist), bliebe dem FA nichts anderes übrig, als die Immobilie selbst als Sicherheit zu nehmen und eine Grundschuld eintragen zu lassen oder gegebenenfalls die Zwangsversteigerung einzuleiten.
Beides wird nicht funktionieren, solange die zivilrechtliche Auseinandersetzung hinsichtlich des Eigentumsübergangs vor einem ordentlichen Gericht läuft. Da hilft es auch nicht, sich gegebenenfalls auf den formellen Grundbucheintrag zu berufen, denn der steht ja mit zur Debatte.

Dem FA geht also überhaupt nichts verloren. Die Steuerschuld, so sich herausstellt, dass sie rechtmäßig erhoben wurde, wird verzinst. Und sind die Eigentumsverhältnisse erst einmal klargestellt, kann das FA sich bei Fortbestand der Steuerbescheide und somit der Steuerschuld dann auch die Immobilie selbst als Sicherheit holen.

jurico

Hallo,

ich fürchte, wir schreiben aneinander vorbei; wahrscheinlich habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Ich vertrete doch nicht das FA, somit ist mir dessen Risiko ziemlich ... Wink

Ich wollte gern zur Dikussion stellen,

a) ob es für einen erfolgreichen Einspruch reicht, substantiiert darzulegen, dass der Grundstückskaufvertrag angefochten wurde oder

b) - da sich hier die Parteien vor Gericht über die Wirksamkeit der Anfechtung zoffen - sich das FA mit der Einspruchsentscheidung bis zu einer Entscheidung des Gerichts Zeit lassen kann (ggf. § 363 Abs. 1 AO)/ggf. muss/oder schon vor der Entscheidung des Gerichts den Einspruch zurückweisen kann (Begründung: zwar angefochten, aber aus Sicht des FA nicht wirksam angefochten :rolleyesSmile.
Referenz-URLs