22.01.2015, 22:32
Guten Abend Kollegen,
folgender Sachverhalt ist für mich ein Rätsel und ich hoffe ihr helft mir auf die Sprünge.
Eine WEG (Verband) betreibt ein BHKW (Gesamthandseigentum) zur Strom- und Wärmeerzeugung. Die Stromerzeugung wird vollständig eingespeist, während die Wärme nur für den Eigenbedarf der WEG verwendet wird. Die WEG hat bereits einen Einspeisevertrag abgeschlossen. Vertragspartner ist die WEG und ein Energieunternehmen. Inwieweit das zivilrechtlich in Ordnung geht, da die WEG nur teilrechtsfähig ist, kann ich ebenfalls nicht beurteilen.
Mir stellt sich nun die Frage, was dies für den einzelnen Miteigentümer bedeutet.
Hat die WEG eine gesonderte & einheitliche Feststellungserklärung abzugeben, wo nach das BHKW steuerliches Gesamthandseigentum darstellt? Falls ja, wie können bei einem Austritt/Eintritt die Anschaffungskosten des neuen Eigentümers berücksichtigt werden?
Oder besitzt jeder Miteigentümer nur ein Teil des BHKW's, der für einen gemeinsamen Zweck verwendet wird, so dass SBV vorliegt?
Gibt es eventuell eine Vereinfachung für solche Fälle?
Wie ihr seht, tappe ich noch ziemlich im dunkeln, daher wäre ich für Hilfe sehr dankbar.
Grüße
Cloud
folgender Sachverhalt ist für mich ein Rätsel und ich hoffe ihr helft mir auf die Sprünge.
Eine WEG (Verband) betreibt ein BHKW (Gesamthandseigentum) zur Strom- und Wärmeerzeugung. Die Stromerzeugung wird vollständig eingespeist, während die Wärme nur für den Eigenbedarf der WEG verwendet wird. Die WEG hat bereits einen Einspeisevertrag abgeschlossen. Vertragspartner ist die WEG und ein Energieunternehmen. Inwieweit das zivilrechtlich in Ordnung geht, da die WEG nur teilrechtsfähig ist, kann ich ebenfalls nicht beurteilen.
Mir stellt sich nun die Frage, was dies für den einzelnen Miteigentümer bedeutet.
Hat die WEG eine gesonderte & einheitliche Feststellungserklärung abzugeben, wo nach das BHKW steuerliches Gesamthandseigentum darstellt? Falls ja, wie können bei einem Austritt/Eintritt die Anschaffungskosten des neuen Eigentümers berücksichtigt werden?
Oder besitzt jeder Miteigentümer nur ein Teil des BHKW's, der für einen gemeinsamen Zweck verwendet wird, so dass SBV vorliegt?
Gibt es eventuell eine Vereinfachung für solche Fälle?
Wie ihr seht, tappe ich noch ziemlich im dunkeln, daher wäre ich für Hilfe sehr dankbar.
Grüße
Cloud