13.11.2007, 17:04
Hallo,
folgender Fall (die Werte sind schön gerundet und geglättet):
Die A Verwaltungs-GmbH hält Anteile an der Z Betriebs-GmbH. Die Anschaffungskosten der Anteile betrugen 2.000.000,00 Euro.
Die Z hat per 31.12.2006 ein steuerliches Einlagekonto von 5.000.000,00 Euro, eine Kapitalrücklage von 5.000.000,00 Euro und ein ausschüttbarere Gewinn von 0,00 Euro.
In 2007 soll eine Einlagenrückgewähr der Kapitalrücklage in Höhe von Euro 5.000.000,00 vorgenommen werden.
Laut Verwendungsfiktion kommt diese aus dem (ausreichend vorhanden) steuerlichen Einlagekonto per 31.12.2006.
Bei der A Verwaltungs-GmbH werden diese 5.000.000,00 Euro erstmal erfolgsneutral mit den Anschaffungskosten verrechnet.
Der Rest beträgt somit 3.000.000,00 Euro.
Hier stellt sich die Frage, ob die Steuerfreiheit nach § 8b (1) KStG oder 8b (2) KStG zum tragen kommt.
Prinzipiell wäre es egal, aber es handelt sich um einbringungsgeborene Anteile nach § 8b (4) KStG.
Somit schliessen diese einbringungsgeborenen Anteile die Anwendung der Steuerfreiheit nach §8b (2) aus.
Bei einer Steuerfreiheit nach § 8b (1) gäbe es kein Problem, da (4) (einbringungsgeborene Anteile) nicht auf die Steuerbefreiung nach §8b (1) angewendet wird.
Somit ist die entscheidende Frage kommt § 8b (1) oder (2) zum tragen.
Soweit so gut...
Ich überlege wegen der hohen Beträge eine verbindliche Auskunft einzuholen. Die Frage ist, wird sich das Finanzamt einfach auf das unten erwähnte BMF-Schreiben vom 28.04.2003 berufen oder tatsächlich so wie unten aufgeführt eine Überprüfung des Gesetzeswortlautes durchführen ?!?!?
Jetzt meine Meinung, die sich aus verschienden Kommentaren zusammensetzt und in der Literatur als STRITTIG angesehen wird
Entgegen BMF vom 28.04.2003, IV A 2 – S 2750a – 7/03 Randziffer 6 bin ich der Meinung, dass der Betrag der Einlagenrückgewähr, der den Buchwert der Beteiligung übersteigt nach § 8b (1) KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei und nicht nach § 8b (2) KStG steuerfrei ist.
Der Wortlaut des § 20 (1) Nr. 1 Satz 3 EStG ist zu beachten.
§ 20 [Kapitalvermögen]
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen,[1] Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. 2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. 3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen[2] Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto[3] [Bis 31.12.2002: Eigenkapital] im Sinne des § 27 [4] des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten[5] [Bis 31.12.2002: gilt]. 4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die an Stelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 2a[6] [Ab 01.01.2009: Absatz 5] bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden; [7];
Der Ausschluss der Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto aus den steuerpflichtigen Einnahmen nach § 20 (1) Nr. 1 Satz 3 EStG macht nur dann Sinn, wenn diese überhaupt zu den in § 20 (1) Nr. 1 EStG genannten Bezügen gehören.
Da § 8b (1) KStG auf Bezüge im Sinne von § 20 (1) Nr. 1 EStG verweist, zu denen folglich auch die Einlagenrückzahlungen gehören, ist somit meiner Meinung nach § 8b (1) KStG anzuwenden.
§ 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen[1]
(1) 1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. 2Satz 1 gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz sowie des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Abs. 3 Satz 2). 3Sind die Bezüge im Sinne des Satzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für diese Freistellung entsprechend. 4Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet. [2] 5Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.[3]
Mir geht es hier nicht um eine fachliche Lösung des Problems, denn warum sollte jemand von euch hier sich stundenlang reinknien.
Zuallererst würde ich gerne eurer Einschätzung zum Sinn / Unsinn der verbindlichen Auskunft einholen...
Viele Grüße...
folgender Fall (die Werte sind schön gerundet und geglättet):
Die A Verwaltungs-GmbH hält Anteile an der Z Betriebs-GmbH. Die Anschaffungskosten der Anteile betrugen 2.000.000,00 Euro.
Die Z hat per 31.12.2006 ein steuerliches Einlagekonto von 5.000.000,00 Euro, eine Kapitalrücklage von 5.000.000,00 Euro und ein ausschüttbarere Gewinn von 0,00 Euro.
In 2007 soll eine Einlagenrückgewähr der Kapitalrücklage in Höhe von Euro 5.000.000,00 vorgenommen werden.
Laut Verwendungsfiktion kommt diese aus dem (ausreichend vorhanden) steuerlichen Einlagekonto per 31.12.2006.
Bei der A Verwaltungs-GmbH werden diese 5.000.000,00 Euro erstmal erfolgsneutral mit den Anschaffungskosten verrechnet.
Der Rest beträgt somit 3.000.000,00 Euro.
Hier stellt sich die Frage, ob die Steuerfreiheit nach § 8b (1) KStG oder 8b (2) KStG zum tragen kommt.
Prinzipiell wäre es egal, aber es handelt sich um einbringungsgeborene Anteile nach § 8b (4) KStG.
Somit schliessen diese einbringungsgeborenen Anteile die Anwendung der Steuerfreiheit nach §8b (2) aus.
Bei einer Steuerfreiheit nach § 8b (1) gäbe es kein Problem, da (4) (einbringungsgeborene Anteile) nicht auf die Steuerbefreiung nach §8b (1) angewendet wird.
Somit ist die entscheidende Frage kommt § 8b (1) oder (2) zum tragen.
Soweit so gut...
Ich überlege wegen der hohen Beträge eine verbindliche Auskunft einzuholen. Die Frage ist, wird sich das Finanzamt einfach auf das unten erwähnte BMF-Schreiben vom 28.04.2003 berufen oder tatsächlich so wie unten aufgeführt eine Überprüfung des Gesetzeswortlautes durchführen ?!?!?
Jetzt meine Meinung, die sich aus verschienden Kommentaren zusammensetzt und in der Literatur als STRITTIG angesehen wird
Entgegen BMF vom 28.04.2003, IV A 2 – S 2750a – 7/03 Randziffer 6 bin ich der Meinung, dass der Betrag der Einlagenrückgewähr, der den Buchwert der Beteiligung übersteigt nach § 8b (1) KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei und nicht nach § 8b (2) KStG steuerfrei ist.
Der Wortlaut des § 20 (1) Nr. 1 Satz 3 EStG ist zu beachten.
§ 20 [Kapitalvermögen]
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen,[1] Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. 2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. 3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen[2] Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto[3] [Bis 31.12.2002: Eigenkapital] im Sinne des § 27 [4] des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten[5] [Bis 31.12.2002: gilt]. 4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die an Stelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 2a[6] [Ab 01.01.2009: Absatz 5] bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden; [7];
Der Ausschluss der Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto aus den steuerpflichtigen Einnahmen nach § 20 (1) Nr. 1 Satz 3 EStG macht nur dann Sinn, wenn diese überhaupt zu den in § 20 (1) Nr. 1 EStG genannten Bezügen gehören.
Da § 8b (1) KStG auf Bezüge im Sinne von § 20 (1) Nr. 1 EStG verweist, zu denen folglich auch die Einlagenrückzahlungen gehören, ist somit meiner Meinung nach § 8b (1) KStG anzuwenden.
§ 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen[1]
(1) 1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. 2Satz 1 gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz sowie des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Abs. 3 Satz 2). 3Sind die Bezüge im Sinne des Satzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für diese Freistellung entsprechend. 4Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet. [2] 5Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.[3]
Mir geht es hier nicht um eine fachliche Lösung des Problems, denn warum sollte jemand von euch hier sich stundenlang reinknien.
Zuallererst würde ich gerne eurer Einschätzung zum Sinn / Unsinn der verbindlichen Auskunft einholen...
Viele Grüße...