30.10.2014, 10:34
Guten Morgen 
Klassisches Gastrothema:
Meist passiert das ja bei größeren Veranstaltungen. Der Kunde bekommt alles über die Kasse boniert und will danach aber eine Rechnung haben.
Sehe ich das richtig, dass der Weg nun ist:
1. Bon Drucken und Stornieren
2. Storno drucken
3. Rechnung schreiben
4. Kopie der Rechnung zusammen mit dem Bonstorno in den Buchhaltungsordner des leistenden Unternehmers
Wenn der Beleg in der Kasse nicht storniert wird und daraufhin eine Rechnung geschrieben wird wäre ja doppelt Umsatzsteuer abzuführen.
Wird das üblicherweise so gehandhabt oder gibt es da eine andere Herangehensweise?
Zur Erklärung. Wir haben eine größere Buchhaltung übernommen. Hier hat der Vorberater die geschriebene Rechnung mit dem Bruttorechnungsbetrag aus der Kasse als Minus direkt auf den Debitor gebucht. Logischerweise ist das tatsächliche steuerliche Ergebnis in Ordnung, denn es gibt ja nur einmal das Geld. Allerdings gibt es aber einen Z-Schnitt mit ausgewiesener USt UND eine Rechnung mit ausgewiesener USt.
Ein befreundeter StB meint, der Z-Schnitt sei ja keine Rechnung. Er denkt es würde genügen, wenn der Bewirtungsbeleg an die Rechnung geheftet wäre. Ich halte dagegen, dass man den Bewirtungsbeleg auch von der Rechnung lösen kann und der leistende Unternehmer da auch schwer einen Nachweis führen kann.
Wie seht Ihr das?
Vielen Dank und Grüße aus dem regnerischen München

Klassisches Gastrothema:
Meist passiert das ja bei größeren Veranstaltungen. Der Kunde bekommt alles über die Kasse boniert und will danach aber eine Rechnung haben.
Sehe ich das richtig, dass der Weg nun ist:
1. Bon Drucken und Stornieren
2. Storno drucken
3. Rechnung schreiben
4. Kopie der Rechnung zusammen mit dem Bonstorno in den Buchhaltungsordner des leistenden Unternehmers
Wenn der Beleg in der Kasse nicht storniert wird und daraufhin eine Rechnung geschrieben wird wäre ja doppelt Umsatzsteuer abzuführen.
Wird das üblicherweise so gehandhabt oder gibt es da eine andere Herangehensweise?
Zur Erklärung. Wir haben eine größere Buchhaltung übernommen. Hier hat der Vorberater die geschriebene Rechnung mit dem Bruttorechnungsbetrag aus der Kasse als Minus direkt auf den Debitor gebucht. Logischerweise ist das tatsächliche steuerliche Ergebnis in Ordnung, denn es gibt ja nur einmal das Geld. Allerdings gibt es aber einen Z-Schnitt mit ausgewiesener USt UND eine Rechnung mit ausgewiesener USt.
Ein befreundeter StB meint, der Z-Schnitt sei ja keine Rechnung. Er denkt es würde genügen, wenn der Bewirtungsbeleg an die Rechnung geheftet wäre. Ich halte dagegen, dass man den Bewirtungsbeleg auch von der Rechnung lösen kann und der leistende Unternehmer da auch schwer einen Nachweis führen kann.
Wie seht Ihr das?
Vielen Dank und Grüße aus dem regnerischen München