10.10.2014, 09:05
Hallo zusammen,
ich bräuchte mal zum folgenden SV eine Einschätzung:
B-GmbH erwirbt die C-GmbH unterjährig in 2014. In der Handelsbilanz wird zum 31.12.2014 ein Verlustvortrag T€2.000 ausgewiesen. Steuerlich sind diese unstreitig wegen § 8c KStG untergegangen. Ab 2015 wird ein GAV i.S.d §§ 14, 17 KStG wirksam abgeschlossen.
Angenommen die C-GmbH (OG) erwirtschaftet in 2015 einen Gewinn von T€500. Wegen § 301 AktG (analoge Anwendung?) kann dieser Gewinn nicht an die B (OT) abgeführt werden und folglich bei der B keine Buchung "Forderungen verbundene Unternehmen gegen Erträge aus Beteiligungen" erfolgen.
Verstehe ich es richtig, dass das Einkommen der C von T€ 500 der B zuzurechnen ist aber dann gemäß §§ 14 (3) 2, 8 (3) 3 KStG bei der Ermittlung des zvE der B wieder abzuziehen ist und der Betrag von T€ 500 bei der C in das steuerliche Einlagekonto fließt?
Schönen Tag
Tax
ich bräuchte mal zum folgenden SV eine Einschätzung:
B-GmbH erwirbt die C-GmbH unterjährig in 2014. In der Handelsbilanz wird zum 31.12.2014 ein Verlustvortrag T€2.000 ausgewiesen. Steuerlich sind diese unstreitig wegen § 8c KStG untergegangen. Ab 2015 wird ein GAV i.S.d §§ 14, 17 KStG wirksam abgeschlossen.
Angenommen die C-GmbH (OG) erwirtschaftet in 2015 einen Gewinn von T€500. Wegen § 301 AktG (analoge Anwendung?) kann dieser Gewinn nicht an die B (OT) abgeführt werden und folglich bei der B keine Buchung "Forderungen verbundene Unternehmen gegen Erträge aus Beteiligungen" erfolgen.
Verstehe ich es richtig, dass das Einkommen der C von T€ 500 der B zuzurechnen ist aber dann gemäß §§ 14 (3) 2, 8 (3) 3 KStG bei der Ermittlung des zvE der B wieder abzuziehen ist und der Betrag von T€ 500 bei der C in das steuerliche Einlagekonto fließt?
Schönen Tag
Tax