Steuerberater

Normale Version: § 174 AO
Sie sehen gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Ich habe für einen Mandanten eine Steuererklärung mit Elster und elektr. Signatur eingereicht.
Dem Mandant hatte ich die Steuererklärung noch mal auf herkömmlichen Formularen ausgedruckt, damit er sie besser überprüfen kann.
Dieses Formular hat der Mandant unterschrieben und an das Finanzamt geschickt. Jetzt waren also zwei gleiche Steuererklärungen mit derselben Steuernummer und derselben ID-Nummer beim gleichen Finanzamt eingegangen.
Da der Mdt. das erste Jahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt hatte, wurde ihm statt der alten AN-Steuernummer neue Steuernummern zugeteilt - und zwar zwei verschiedene (Wozu muss man eigentlich eine ID-Nummer angeben, wenn die nicht benutzt wird?). Es wurden sodann im Zeitabstand von 5 Monaten zwei Steuerbescheide gleichen Inhalts erlassen. Es gab dann zwei mal die gleiche Einkommensteuererstattung.

Ist das ein Fall des § 174 AO? Kann das Finanzamt den zweiten Steuerbescheid aufheben?
Hat der Steuerpflichtige durch Einreichung zweier identischer Steuererklärungen die widerstreitende Steuerfestsetzung verursacht?
Müsste 174 (2) sein, weil die Rückausnahme nicht gelten sollte. Der Stpfl hat nämlich zwei vollständige EStE auf beiden möglichen Wegen abgegeben, nicht etwa nur eine EStE und eine Kopie dazu. FA hat recht lange Zeit dies mitzubekommen; vgl die Frist in Abs 1. Da aber mE keine Verzinsung droht, sollte man einfach mal die Füße still halten. Man sollte aber nicht, um den Vorteil zu erhalten nun alle Jahre wieder so vorgehen...
Ich staune was so alles funktioniert.
(09.10.2014 22:00)showbee schrieb: [ -> ]Müsste 174 (2) sein, weil die Rückausnahme nicht gelten sollte. Der Stpfl hat nämlich zwei vollständige EStE auf beiden möglichen Wegen abgegeben, nicht etwa nur eine EStE und eine Kopie dazu. FA hat recht lange Zeit dies mitzubekommen; vgl die Frist in Abs 1. Da aber mE keine Verzinsung droht, sollte man einfach mal die Füße still halten. Man sollte aber nicht, um den Vorteil zu erhalten nun alle Jahre wieder so vorgehen...

Zu der Rückausnahme könnte man sich aber auch streiten (Änderung zu Lasten Stpfl. nur, wenn auf dessen Antrag zurückgehend), da es sich ja zweimal um die gleiche Erklärung handelte (mit Angabe jeweils der gleichen Steuernummer). Das würde ich nicht als eindeutig ansehen.

Warum soll keine Verzinsung drohen wenn es zur späteren Änderung kommt? Habe ich da was übersehen?
für mich stellt sich die Frage, wie es möglich ist, dass derselbe Steuerpflichtige, der seine ID-Nummer angibt, zwei verschiedene Steuernummern zugewiesen bekommt. Wozu gebe ich die ID-Nummer an, wenn diese gar nicht benutzt wird um abzugleichen, ob der Steuerpflichtige bereits eine gültige Steuernummer zugeteilt bekommen hat?

Ich glaube auch nicht, dass es ein Einzelfall ist, dass Leute ihre Steuererklärung mit Elster einreichen und dann trotzdem die Steuererklärung auf Papier nachreichen, weil sie denken, sie müßten das noch machen.

Ich habe das bereits einmal bei einem anderen Finanzamt erlebt: Steuerklärung für 2011 eingereicht, Steuerpflichtiger bekam neue Steuernummer zugeteilt. Sodann die Steuererklärung für 2012 mit der neuen Steuernummer eingereicht, neue Steuernummer zugeteilt bekommen und Anmahnung, dass man doch bitte Steuererklärung für 2011 einreichen möge?????
Das Problem ist dass meines Wissens noch immer keine maschinelle Prüfung dabei ist.
Vor jeder Neuaufnahme mach ich eine bundesweite Abfrage. Aber ein schlechter Tag des Bearbeiters mit Tippfehler bei der Suche reicht um jemanden doppelt zu erfassen.
Die E-daten (Lohn, Krankenkasse, etc.) können jedoch nur einmal verwendet werden. Wie also eine Erstattung erfolgen konnte ist mir ein Rätsel.
Sollte auf beiden Erklärungen die richtige Steuernummer gestanden haben ist es zwar noch unwahrscheinlicher aber das würde ich nicht für ausgeschlossen halten. Dafür hab ich schon zuviel Blödsinn in Akten gesehen. Smile
Referenz-URLs