Steuerberater

Normale Version: Auslands-EK n.§ 32b
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Mit dem Ausland hab ich es nicht so.Sad

AN ist bis Feb. in Canada, dann Rückzug n. D, ab Sept. Irland. Der Wohnsitz wurde jeweils mit verlegt.

Ausl. EK unterliegen in D dem PV, wenn die ausl. Versteuerung nachgewiesen wird. Wie weise ich dies nach?
Von Irland habe ich einen Steuerbescheid, von Canada aber nur einen Lohnnachweis, daß Steuer abgezogen wurde. Reicht dies aus, m.E. nach Ja, oder? Eine Erklärung in Canada wurde nicht gemacht.
(24.07.2014 14:27)Opa schrieb: [ -> ]Ausl. EK unterliegen in D dem PV, wenn die ausl. Versteuerung nachgewiesen wird.
Aber hier wird was gewaltig durcheinander gebracht.

Hier liegt ein Zuzugs- bzw. Wegzugsfall vor, der mit der obigen Aussage überhaupt nichts zu tun hat.

In Zuzugsfällen unterliegen die Einkünfte, die vor dem Zuzug erzielt wurden, immer dem Progressionsvorbehalt.
In Wegzugsfällen unterliegen die Einkünfte, die nach dem Wegzug erzielt wurden, immer dem Progressionsvorbehalt.

Das ergibt sich aus § 2 Abs. 7 Satz und Satz 2 in Verbindung mit § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Da es sich nicht um einen DBA-Fall handelt (für den würde bei § 32b Abs. 1 die Nr. 3 zutreffen) muss auch die ausl. Versteuerung nicht nachgewiesen werden, § 50d EStG gilt ja u.a. nur bei DBA-Fällen.
Zitat:Mit dem Ausland hab ich es nicht so.

Danke, dann brauch ich ja nicht groß rechnen. Big Grin
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