Steuerberater

Normale Version: Kürzung d. KV-Beiträge v. Kindern
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Habe jetzt 2 Bescheide zum gleichen Sachverhalt mit unterschiedl. Berechnung:

KV-Beiträge des Kindes (Lehrlingsentgelt) werden mit den KV-Beiträgen der Eltern addiert, da sie sich bei den Kindern nicht auswirken.

Ist die Kürzung n. § 10 (1) Nr. 3 a Satz 4 (4%) nun nur von den KV-Beiträgen der Eltern zu berechnen, oder von der Summe?

KV Eltern 3.000,- + Kind 800,- = 3.800,-
In einem Fall kürzt das FA um 120,-, also nur KV der Eltern und in einem anderen Fall um 152,-, also der Summe.

Mein Programm rechnet mit der 1. Variante. Ich find nix direkt hierzu.
Hier zu Hause habe ich nicht die Möglichkeit das durchzurechnen, aber es ist glaube ich ein Unterschied, ob man die Beiträge auf der Anlage Kind in der Zeile 31 in die Kennziffer 66 oder in die Kennziffer 70 einträgt.....
Nein, macht keinen Unterschied. Hab ich grad probiert.
Hatte es bei "70" stehen, wo es ja auch richtiger ist.

Aber woher kommt der Unterschied und was ist richtig?
In der Regel haben Kinder keinen Anspruch auf Krankengeld, weshalb eine Kürzung um 4% unterbleibt. Bei Kindern in Ausbildung und eigenem Lehrlingsentgelt könnte man da tatsächlich den Standpunkt vertreten, dass aus dem Anspruch auf Krankengeld eine Kürzung von 4% vorzunehmen ist, was ich auch nicht für absolut abwegig halte. Man könnte dies aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2 und 4 EStG herauslesen.

Wie du das nun deinen Mandanten verkaufst ist eine andere Frage. Wink
Das "Verkaufen" ist nicht das Problem, sind ja "nur" 32,-Unterschied --> steuerl. Auswirkung ca. 10,-.

Wenn es einmal eine studentische KV wäre und einmal eine KV die v. Brutto einbehalten worden wäre, könnte ich damit leben. Aber beides Mal der gleiche Fakt, das versteh ich nicht und finde keine Rechtsprechung dazu.
Ist es denn der gleiche Sachbearbeiter? Wenn es zwei verschiedene sind, wenden sie das Gesetz verschieden an. Ich würde mich für eine Kürzung aussprechen. Lasse mich aber mit guten Argumenten für die andere Vorgehensweise überzeugen.
Also in dem BMF v. Sept. 2010 ist bei der Kürzung immer nur v. "Stpfl." die Rede, nicht auch v. der KV v. Kindern.
Nur der Stpfl. hat Anspruch auf Krankengeld aufgrund seines EK. Er erhält ja nicht mehr Krankengeld nur weil er steuerl. die KV der Kinder als SA geltend machen kann.

Es ist ein FA, aber bestimmt verschiedene Bearbeiter.
Das Gesetz spricht jedoch nur von einem Anspruch auf Krankengeld, nicht aber wem dieser Anspruch zustehen muss, weswegen ich immer mehr der Meinung bin, dass lediglich zu prüfen ist, besteht ein Anspruch auf Krankengeld oder nicht. Folglich erfolgt entweder eine Kürzung oder eben nicht.
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