Mandant stellt seinen Betrieb in 2012 ein.
Und gründet in 2014 einen neuen.
Ich meine mich zu erinnern, dass es da mal eine Regelung gab, wonach das nicht als Neugründung mit Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von VA´s galt. Im UStAE find ich nichts dazu.
Kann da jemand nachhelfen?
Hatte jetzt jemanden, der für 3 Monate stillgelegt hatte, er musste trotzdem mtl. UStVA abgeben, obwohl er sonst quartalsweise nur abgegeben hatte.
Es ist eine Neugründung. Er muss monatlich abgeben.
(20.06.2014 16:48)Stadtkatze schrieb: [ -> ]Es ist eine Neugründung. Er muss monatlich abgeben.
Hast du dafür was Belastbares? Das widerspricht nämlich meinem Rechtsempfinden, und zwar wegen § 2 (1) Satz 2 UStG:
"Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers."
Beispielsweise könnte man ja mit so einer Neugründung die 5-Jahres-Bindung eines KU, der zur Regelbesteuerung optiert hat, aushöhlen.
ich sehe dass auch als Neugründung.
Grundsätzlich monatliche Ust VA ( Weil Neugründung Unternehmen) , jedoch ggf mit bindung an die 5 Jahres Frist.
Ich habe grad nen Fall wo Mandantin mit reinigungsbetrieb ( regelbesteuerung) Insolvenz angemeldet hat in 2014.
Noch in der Insolvenz wurde ein neues Gewerbe im Kosmetikbereich angemeldet und hierfür will Mandantin die Kleinunternehmerregelung Nutzen.
Dann musste ich Ihr erst einmal klarmachen, dass KU nicht geht in 2014 ... ( Umsätz Reinigungsgewerbe in 2013 über 17500 )
lg, jive
(21.06.2014 05:29)ecro schrieb: [ -> ]Hast du dafür was Belastbares? Das widerspricht nämlich meinem Rechtsempfinden, und zwar wegen § 2 (1) Satz 2 UStG:
"Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers."
Die Unternehmereigenschaft endet aber auch einmal, und zwar mit der letzten Tätigkeit. Ich habe unterstellt, dass das hier in 2012 war.
Wenn in 2014 wieder eine Tätigkeit aufgenommen wird, wird die Unternehmereigenschaft neu begründet.
Klar kann man versuchen, irgendwelche Regelungen zu umgehen. Das ist dann aber ggf. Gestaltungsmissbrauch.
@Jive.... wurde das Reinigungsunternehmen aufgegeben? Hat der Verwalter den neuen Gewerbebetrieb freigegeben?
U.U. kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Das sollte aber der SB im FA genau beurteilen können, denn er kennt den kompletten Sachverhalt genau.
es muss noch mit allen aktiva und passiva abgewickelt werden .....
Insolvenzantrag wurde erst April 2014 gestellt ..
Jetzt im Juili soll neues Gewerbe angemeldet werden.
ich sehe hier einfach keine beendigung bis jetzt ...
Die Unternehmereigenschaft besteht noch. Ich schau am Mo. aber, ob es ggf. eine Sonderregelung der Verwaltung gibt. Obwohl ein Unternehmer nur ein "U-Signal" haben darf, bekommt er im Insolvenzfall auch eine weitere Steuernummer für den Gewerbebetrieb, aus dem Einkünfte erzielt werden, die insolvehzfrei sind.