13.06.2014, 10:34
Ich habe gerade den Entwurf eines Notars zum Verkauf eines (bisher und auch weiterhin verpachteten) Grundstücks mit Betriebsgebäude bekommen.
Darin wird geregelt:
- Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass bei dieser Grundstücksveräußerung eine Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt. Dem Käufer ist bewusst, dass er im Falle der Geschäftsveräußerung den Vorsteuerberichtigungszeitraum des Verkäufers fortführt und insoweit an die Stelle des Verkäufers tritt.
Die Parteien erklären gleichzeitig und unbedingt, dass der Verkäufer auf die Umsatzsteuerfreiheit des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG für Grundstückslieferungen nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet. Die USt aus dem Verkauf schuldet der Käufer (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers), daher enthält der in § 2 Abs. (1) genannte Kaufpreis keine Umsatzsteuer. Der Verkäufer wird dem Käufer unverzüglich, nicht jedoch vor dem Übergabetag eine Rechnung i.S.d. §§ 14, 14a UStG über den Kaufpreis ohne Umsatzsteuerausweis ausstellen und in dieser Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Käufers hinweisen.
Da die Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1 a ust-frei ist, kann der Verkäufer gar nicht nach § 9 Abs. 1 auf die USt-Freiheit verzichten. Genausowenig schuldet der Käufer die USt, entsprechend wäre der Hinweis auf einer Rechnung falsch. Eine Rechnung halte ich hier auch für überflüssig.
Hat der Notar nur seinen Baustein nicht gelöscht? Oder überseh ich da was?
Darin wird geregelt:
- Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass bei dieser Grundstücksveräußerung eine Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt. Dem Käufer ist bewusst, dass er im Falle der Geschäftsveräußerung den Vorsteuerberichtigungszeitraum des Verkäufers fortführt und insoweit an die Stelle des Verkäufers tritt.
Die Parteien erklären gleichzeitig und unbedingt, dass der Verkäufer auf die Umsatzsteuerfreiheit des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG für Grundstückslieferungen nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet. Die USt aus dem Verkauf schuldet der Käufer (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers), daher enthält der in § 2 Abs. (1) genannte Kaufpreis keine Umsatzsteuer. Der Verkäufer wird dem Käufer unverzüglich, nicht jedoch vor dem Übergabetag eine Rechnung i.S.d. §§ 14, 14a UStG über den Kaufpreis ohne Umsatzsteuerausweis ausstellen und in dieser Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Käufers hinweisen.
Da die Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1 a ust-frei ist, kann der Verkäufer gar nicht nach § 9 Abs. 1 auf die USt-Freiheit verzichten. Genausowenig schuldet der Käufer die USt, entsprechend wäre der Hinweis auf einer Rechnung falsch. Eine Rechnung halte ich hier auch für überflüssig.
Hat der Notar nur seinen Baustein nicht gelöscht? Oder überseh ich da was?