Wir zweifeln, ob das € 450 Gehalt eines UG-Gesellschafter-Geschäftsführers als Ges-GF-Gehalt oder unter den Aushilfslöhnen auszuweisen ist.
Wie macht Ihr das? Gibt es dazu eine Vorgabe?
Da beides richtig ist, kannst Du keinen Fehler machen. Und Betriebsausgabe ist es in Normalfall auch noch....
Da gibt es mangels Androhung hochnotpeinlicher Strafen für Falschausweis von Aushilfslöhnen wohl schlicht kein Problem.
Ich persöhnlich würde das eindeutig dem GF gehalt zuordnen, da es definitiv ein GF-Lohn ist!
(egal wieviel der verdient)
NAch meinem Verständnis ist ein dauerhafter GF ( auch wenn er nur 450,-- bekommt) nämlich keine "Aushilfe".....
Wie bezeichnet sich den der Ges-GF den selbst auf seiner Visitenkarte und den Geschäftspapieren??
Als GF oder als Aushilfe???
lg, Jive
Ich hoffe mal nicht, dass er beherrschend ist, und damit sozialversicherungsfrei. Nicht das da auch noch 30 % an die Knappschaft abgeführt wurden, die dann VGA wären. Die Pauschsteuer in Höhe von 2% nach § 40a Abs. 2 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__40a.html funktioniert nur bei Rentenversicherungspflicht. Sonst ist nach Lohnsteuerkarten-Merkmalen steuerpflichtig abzurechnen. Warum dass dann noch auf Aushilfslöhne (bzw. nunmehr Löhne für Minijobs) gebucht werden soll erschließt sich mir nicht.
Ich nutze das Konto Löhne für Minijobs nur dann, wenn ein schnelles Berechnen der 2% zu ermöglichen ist, die ja auch auf einem extra Konto landen.
Allein bei den Verprobungsmöglichkeiten, die sich aus diesem kleinen Problem ergeben, da lacht doch das Herz ...
Und im nächsten Jahr haben wir mindestens eine Verdoppelung der zu buchenden Konten, da allein bei den Geschäftsführergehältern eine Aufteilung erfolgen muss in:
- Geschäftsführergehälter bis zu 450 €
- Geschäftsführergehälter mehr als 450 €
- Zahlungen an Geschäftsführer im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches
und das ganze jeweils unterteilt in Zahlungen an:
- Geschäftsführer, die Mehrheitsgesellschafter sind
- Geschäftsführer, die Minderheitsgesellschafter sind
- Geschäftsführer, die nahestehende Personen sind
- fremde Dritte
Da haben wir dann schon zwölf Möglichkeiten, die Geschäftsführergehälter zu buchen.
Und wenn dann im übernächsten Jahr die Verprobungen immer noch nicht aufgehen, gibt es vier Möglichkeiten:
- die Gründung einer Kommission, die die Aufgabe erhält, eine exakte Buchungsanweisung auszuarbeiten, die im Verordnungswege von der Bundesregierung erlassen wird oder
- die Einführung des automatisierten Verfahrens zur Aufforderung an den Steuerpflichtigen zwecks Klärung oder
- die Beförderung der Programmierer oder
- die Kapitulation vor den Zahlen
Sorry, das musste jetzt mal sein.
Ein Problem habe ich mit deinen "vier Möglichkeiten"; es kann keine Kommission sein, denn wenn du nicht mehr weiter weißt, dann bilde einen Arbeitskreis. Auf Kommission reimt sich einfach nichts, das kann es nicht sein.
Doch,
Weißt Du keinen Rat, mein Sohn
dann gründe eine Kommission!
(21.05.2014 23:54)phönix schrieb: [ -> ]Weißt Du keinen Rat, mein Sohn
dann gründe eine Kommission!
Und ist der Rat dann blanker Hohn,
war schuld daran die Kommission.
Der GF-Sold
bleibt wie gewollt
auf Aushilfslohn
da ist er schon

