Steuerberater

Normale Version: Spendenbescheinigung beigefügt, aber nicht ...
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Hallo miteinander,

eine kurze Frage: Mitglied hat Steuererklärung selbst per Hand erstellt und die Daten in die Formulare handschriftlich eingetragen. Bei den Spenden hat sie lediglich "siehe Anlage" geschrieben, aber keinen Betrag eingetragen. Der Bescheid ist bestandskräftig. Seht Ihr eine Änderungsmöglichkeit? § 175 oder § 129?

Vielen Dank für Antworten
Uwe
Nein; rechtswidrig aber bestandskräftig. Keine Änderung.
Also nach den letzten Rechtsprechungen zu § 129 im Zusammenhang mit USt Zahlungen als BA bzw. Einstellungen in die KapRL aber kein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto würde ich eine pauschale Ablehnung des § 129 für "sportlich" halten.
Aber das "mechanische Versehen" müsste dann darin liegen, dass der Sachbearbeiter nicht "siehe Anlage" in den Rechner eingegeben hat. Es ist wohl eher nicht auszuschließen, dass der Sachbearbeiter die Anlagen gesehen hat, aber einfach zu faul war, die Beträge aufzuaddieren. Klassischer Fall, wo man ggf an Amtsstelle mal in die Akte einsehen sollte um zu gucken, welche Bemerkung es auf dem Formular gibt.
Wahrscheinlich keine.
Rein nach dem Gesetz dürfte eine Änderung wohl schwierig sein. In der Praxis habe ich in solchen Fällen aber trotzdem schon Erfolg gehabt. Schließlich wurde ja gegen die Amtsermittlungspflicht verstoßen und die Steuer offensichtlich zu hoch festgesetzt. Da drücken manche Beamte dann doch gerne mal ein Auge zu
Amtsermittlungspflicht! Wann verstoße ich gegen diese? Kannst du ziehen wie Gummi. Die Ermittlung von amtswegen hat auch Grenzen, nämlich in den Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen. Eine wesentliche Mitwirkungspflicht erfüllt der Steuerpflichtige bei der Erstellung der Erklärung, die ordnungsgemäß ausgefüllt sein sollte. Streite mit mir jetzt aber nicht, was ordnungsgemäß ist. Zu erklären sind die Besteuerungsgrundlagen. Das sind Zahlen - keine Buchstaben.
Erläuternd kann zwar, z.B. bei mehreren Positionen, auf eine Anlage verwiesen werden, die Summe der einzelnen Beträge gehört aber in die Erklärung.
Ich würde es mit Hinweis auf BFH vom 27.5.2009 versuchen.

taxpert
Also ich habe erst in einem Seminar mal gelernt, dass das absolut unter § 129 AO fallen soll.
Fundstelle habe ich nicht, aber ich weiß es noch genau, weil es mich so überrascht hat.....
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