Steuerberater

Normale Version: Rechtslage?
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Stpfl. erklärt in seiner Steuererklärung agB. Im Folgejahr wird er hierzu eine Erstattung erhalten. Finanzamt berücksichtigt agB in dem Bescheid nicht.

Stpfl. ruft bei FA an und stellt Antrag wegen agB, aber auch wegen anderer Sachen auf Änderung.

FA antwortet in einem Schreiben: 1. die Berücksichtigung der anderen Sachen wird abgelehnt. 2. agB werden abzgl. künftiger Erstattung berücksichtigt. Wegen endgültiger Höhe wird der Bescheid unter VdN gestellt. Stpfl. soll hierzu innerhalb von 4 Wochen Stellung nehmen. Am Ende des Schreibens steht eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Stpfl. nimmt keine Stellung. Bescheid wird vom FA auch nicht geändert.

Ein Jahr später beantragt der Stpfl. nochmals die Berücksichtigung seiner agB. FA lehnt die Berücksichtigung nunmehr ab, weil die Stellungnahmefrist von o.g. Schreiben abgelaufen sei und der Antrag auf schlichte Änderung damit bestandskräftig abgelehnt worden sei.

Was meint Ihr? Ist das richtig? Aus meiner Sicht ist über den Antrag auf schlichte Änderung bis heute nicht endgültig entschieden und das FA muss jetzt darüber entscheiden.
Die VdN wurde doch noch gar nicht aufgehoben, denke ich.
Ein Schreiben zur Stellungnahme mit Rb-belehrung habe ich noch nie gesehen, ich kann mir auch nicht denken, dass das die VdN aufheben kann.
Hallo,
folgende Überlegungen von mir dazu:
Durch die Ablehnung mit Rb-Belehrung sollte der Antrag auf schlichte Änderung m.E. wirksam abgelehnt worden sein.
Ich verstehe den SV so, dass der VdN in dem "Schreiben" gesetzt wurde, d.h. ergänzend zum Steuerbescheid? Ist das zulässig? Ist er dann überhaupt wirksam?
Sollte er wirksam sein, sollte die Bescheidänderung doch kein Problem sein. Sollte er unwirksam sein, würde ich Wiedereinsetzung beantragen, da man im Glauben war, der Bescheid sei unter VdN.
Hat die Sache überhaupt Aussicht auf Erfolg? Erstattungen in Folgejahren sind doch gegenzurechnen.
Ich verstehe den Sachverhalt so, dass das FA erst einen VdN setzen wollte und der Stpfl erst noch Stellung nehmen sollte.

Die Rb Belehrung bezieht sich m.E nur auf den abgelehnten Punkt ( die anderen Sachen). Demnach dürfte über den Änderungsantrag wg. agB noch nicht entschieden sein.

So zumindest meine postnatale Meinung [WINKING FACE]
(31.03.2014 20:59)Kiharu schrieb: [ -> ]postnatale Meinung

Ein schöner Begriff, YMMD!
Was für unterschiedliche Interpretationen es doch geben kann.
Ich hab das so verstanden, dass ein Bescheid mit der Änderung und VdN in Aussicht gestellt, aber nicht ausgefertigt wurde.
Ich halte den Änderungsantrag für noch nicht beschieden. Und schon gar nicht abgelehnt.
zur Klarstellung: der Bescheid war nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Das Finanzamt hatte in seinem Schreiben nur angekündigt, ihn unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen. Der Steuerpflichtige hätte hierzu Stellung nehmen sollen, was aber nicht geschehen ist.
dann will ich mich der postnatalen Meinung mal in vollem Umfang anschließen Smile
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