27.01.2014, 11:23
Ich liebe es, wenn StB "sauber" arbeiten!!!
A und B haben die AB-GbR und die AB-GmbH, klassische Betriebsaufspaltung, alles unproblematisch seit Jahren!
Im Jahr 2010 kaufen A und B Grundstücke in der Nähe des Betriebsgrundstückes, Nutzung angeblich (noch nicht geprüft!) NICHT durch GbR oder GmbH!
Spaßeshalber werden übrigens die Sonderbilanzen zwar in der Feststellungserklärung erklärt, aber mit den ESt-Erklärungen der Geser abgegeben, natürlich ist hier ein anderes FA zuständig!
Für das Jahr 2010 wird eine Erklärung und SoBil OHNE die neuen Grundstücke abgegeben, dann wird eine berichtigte Erklärung / SoBil MIT den neuen Grundstücken abgegeben, dann wird nochmals eine berichtigte Erklärung OHNE die neuen Grundstücke abgegeben!
Rinn inne Kartoffeln, raus ausse Kartoffeln!
Die Erklärung 2011 wird sieben Monate NACH der letzten berichtigten Erklärung / SoBil (zur Erinnerung, das war die OHNE neue Grundstücke!) abgegeben. Hier schließt man dann sicherheitshalber an die erste berichtigte SoBil, also die MIT den neuen Grundstücken an! Die Grundstücke sind also eindeutig bilanziert und dem SoBil zugeordnet! Eine Berichtigung erfolgt nicht!
In der jetzt abgegeben 2012-Erklärung schließt man an die abgegebene 2011-Erklärung an und entnimmt die Grundstücke zum Buchwert. Begründung: Die Grundstücke wurden nicht durch die GbR sondern durch die Gesellschafter A und B angeschafft und hätten daher in der GbR nichts zu suchen!
Da sich die Wertsteigerung in Grenzen halten wird, ist die Sache aus steuerlicher Sicht eher unbedeutend und als Pragmatiker würde ich wohl eher darüber hinweg sehen. Da hier aber offenbar Hinz nicht weiß was Kunz macht oder will, der Bilanzenzusammenhang nicht gewahrt wird indem man an die geänderte aber nicht an die geänderte geänderte Bilanz anpasst, und die Einkünfte 2010 bisher ganz unter den Tisch gefallen sind, möchte hier mal den Klugsch... und Korinthenk... raushängen lassen!
Meines Erachtens nach sind durch den eindeutigen Ausweis in der Sobil auf den 31.12.2011 die Grundstücke gewillkürtes SoBV geworden und ein (möglicher) Entnahmegewinn wäre in 2012 zu versteuern.
Andere Rechtsauffassung sind herzlich willkommen!
taxpert
A und B haben die AB-GbR und die AB-GmbH, klassische Betriebsaufspaltung, alles unproblematisch seit Jahren!
Im Jahr 2010 kaufen A und B Grundstücke in der Nähe des Betriebsgrundstückes, Nutzung angeblich (noch nicht geprüft!) NICHT durch GbR oder GmbH!
Spaßeshalber werden übrigens die Sonderbilanzen zwar in der Feststellungserklärung erklärt, aber mit den ESt-Erklärungen der Geser abgegeben, natürlich ist hier ein anderes FA zuständig!
Für das Jahr 2010 wird eine Erklärung und SoBil OHNE die neuen Grundstücke abgegeben, dann wird eine berichtigte Erklärung / SoBil MIT den neuen Grundstücken abgegeben, dann wird nochmals eine berichtigte Erklärung OHNE die neuen Grundstücke abgegeben!
Rinn inne Kartoffeln, raus ausse Kartoffeln!
Die Erklärung 2011 wird sieben Monate NACH der letzten berichtigten Erklärung / SoBil (zur Erinnerung, das war die OHNE neue Grundstücke!) abgegeben. Hier schließt man dann sicherheitshalber an die erste berichtigte SoBil, also die MIT den neuen Grundstücken an! Die Grundstücke sind also eindeutig bilanziert und dem SoBil zugeordnet! Eine Berichtigung erfolgt nicht!
In der jetzt abgegeben 2012-Erklärung schließt man an die abgegebene 2011-Erklärung an und entnimmt die Grundstücke zum Buchwert. Begründung: Die Grundstücke wurden nicht durch die GbR sondern durch die Gesellschafter A und B angeschafft und hätten daher in der GbR nichts zu suchen!
Da sich die Wertsteigerung in Grenzen halten wird, ist die Sache aus steuerlicher Sicht eher unbedeutend und als Pragmatiker würde ich wohl eher darüber hinweg sehen. Da hier aber offenbar Hinz nicht weiß was Kunz macht oder will, der Bilanzenzusammenhang nicht gewahrt wird indem man an die geänderte aber nicht an die geänderte geänderte Bilanz anpasst, und die Einkünfte 2010 bisher ganz unter den Tisch gefallen sind, möchte hier mal den Klugsch... und Korinthenk... raushängen lassen!
Meines Erachtens nach sind durch den eindeutigen Ausweis in der Sobil auf den 31.12.2011 die Grundstücke gewillkürtes SoBV geworden und ein (möglicher) Entnahmegewinn wäre in 2012 zu versteuern.
Andere Rechtsauffassung sind herzlich willkommen!
taxpert