22.09.2013, 16:46
Ein Fitnessstudio gestattet einem Arbeitnehmer (Kursleiter, Trainer, Servicekraft) die Benennung je eines Angehörigen oder Freundes, der zu einem vergünstigten Preis dort trainieren darf.
Wohl unstreitig handelt es dabei sich um einen Sachbezug für den Arbeitnehmer, der mit der Differenz zwischen üblichem Preis und dem vom Angehörigen bezahlten Betrag zu bewerten ist. Die Lohnsteuerprüfung greift dies auf und stellte dabei folgende Berechnungen an:
Differenzbetrag Angehöriger plus Sachbezug für die unentgeltliche Nutzung des Fitnessstudios für den Arbeitnehmer selbst = Sachbezug Gesamt.
Der Sachbezug Gesamt liegt höher als der Rabattfreibetrag von Euro 1080 gemäß § 8 (3). ESTG, so dass eine Versteuerung in der Lohnsteuer erfolgt.
Ich habe bisher so argumentiert, dass die Arbeitnehmer keinen eigenen Vertrag mit ihrem Arbeitgeber über die Nutzung des Fitnessclubs abgeschlossen haben, da sie ohnehin für den Fitnessclub im Rahmen ihres Aufgabengebietes bei der täglichen Arbeit Zutritt zu den Räumen haben und im unterschiedlichen Umfang selbst Kurse geben, die Kunden anzuleiten und zu trainieren haben, Geräte austesten müssen etc.
Dagegen argumentiert das Finanzamt, dass nach dort bekannter Lebenserfahrung die Angestellten auch nach Dienstschluss das Angebot des Fitnessclubs nutzen. Nach Dienstende werde das Fitnessstudio ausschließlich privat genutzt, so dass nicht mehr von einer untergeordneten privaten Mitveranlassung ausgegangen werden kann. Diese sei nur dann auszuschließen, wenn im Arbeitsvertrag die private Mitnutzung des Fitnessclubs ausgeschlossen sei und die Handhabung des Verbotes in der Praxis seitens des Arbeitgebers ausreichend kontrolliert werde.
Wie seht ihr die Argumentationsmöglichkeiten? kann das Finanzamt zu Recht von einer mit Nutzung des Fitnessclubs durch die Angestellten ausgehen? Habe ich in der Argumentation etwas übersehen?
vielen Dank
Wohl unstreitig handelt es dabei sich um einen Sachbezug für den Arbeitnehmer, der mit der Differenz zwischen üblichem Preis und dem vom Angehörigen bezahlten Betrag zu bewerten ist. Die Lohnsteuerprüfung greift dies auf und stellte dabei folgende Berechnungen an:
Differenzbetrag Angehöriger plus Sachbezug für die unentgeltliche Nutzung des Fitnessstudios für den Arbeitnehmer selbst = Sachbezug Gesamt.
Der Sachbezug Gesamt liegt höher als der Rabattfreibetrag von Euro 1080 gemäß § 8 (3). ESTG, so dass eine Versteuerung in der Lohnsteuer erfolgt.
Ich habe bisher so argumentiert, dass die Arbeitnehmer keinen eigenen Vertrag mit ihrem Arbeitgeber über die Nutzung des Fitnessclubs abgeschlossen haben, da sie ohnehin für den Fitnessclub im Rahmen ihres Aufgabengebietes bei der täglichen Arbeit Zutritt zu den Räumen haben und im unterschiedlichen Umfang selbst Kurse geben, die Kunden anzuleiten und zu trainieren haben, Geräte austesten müssen etc.
Dagegen argumentiert das Finanzamt, dass nach dort bekannter Lebenserfahrung die Angestellten auch nach Dienstschluss das Angebot des Fitnessclubs nutzen. Nach Dienstende werde das Fitnessstudio ausschließlich privat genutzt, so dass nicht mehr von einer untergeordneten privaten Mitveranlassung ausgegangen werden kann. Diese sei nur dann auszuschließen, wenn im Arbeitsvertrag die private Mitnutzung des Fitnessclubs ausgeschlossen sei und die Handhabung des Verbotes in der Praxis seitens des Arbeitgebers ausreichend kontrolliert werde.
Wie seht ihr die Argumentationsmöglichkeiten? kann das Finanzamt zu Recht von einer mit Nutzung des Fitnessclubs durch die Angestellten ausgehen? Habe ich in der Argumentation etwas übersehen?
vielen Dank