Das wurde auch langsam mal Zeit :-)
Wie ist folgender Fall im Zusammenhang mit § 37b EStG zu sehen;
Mandant sponsort Sportverein mit 1.500,- EUR jährlich. Im Vertrag werden Trikot- und Bandenwerbung sowie Erwähnung im Internet und durch den Hallensprecher vereinbart.
Zusätzlich erhält der Mandant 4 VIP-Karten für alle Spiele des Vereins.
In der Halle gibt es nur Holzbänke (keine Logen o.ä.).
Die LSt-Prüferin verweist auf BMF vom 22.08.2005 (VIP-Logen) und teilt die 1500,- EUR in 40% Werbung, 30% Bewirtung und 30% Geschenk an Geschäftspartner. Der letztere Betrag wird dann mit 30% nach § 37 b EStG versteuert.
Hier gilt doch aber das o.g. BMF nicht. Müssten nicht eigentlich die VIP-Karten mit dem tatsächlichen Preis bewertet werden und dann nur dieser geringere Betrag nach § 37 b versteuert werden ?
Was ist eigentlich, wenn die Karten verfallen ?
dazu zumindest ein Teil der Lösung: BBK 21/2012, S. 993
@phönix
BBK besitze ich leider nicht. Kannst Du das eventuell zur Verfügung stellen ?