09.08.2013, 13:07
Manchmal sieht man den berühmten Wald .....
§ 19 Abs. 1 S. 2 sagt folgendes aus:
Welche Umsätze sind damit konkret gemeint ? Sind damit auch Umsätze aus der Vermietung von bewegl. AV umfasst ?
Abschn. 19.1 Abs. 6 UStAE schafft m.E. keine endgültige Klarheit:
Hintergrund:
Mandant erzielt ca. 15.000 EUR aus Einzelhandel und 3.000,- EUR aus Vermietung AV. Kann er § 19 UStG anwenden ?
§ 19 Abs. 1 S. 2 sagt folgendes aus:
Zitat:Bei der Ermittlung der maßgeblichen Grenzen von 17 500 EUR und 50 000 EUR bleiben die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberücksichtigt. 2Das gilt sowohl bei einer Veräußerung als auch bei einer Entnahme für nichtunternehmerische Zwecke.
Welche Umsätze sind damit konkret gemeint ? Sind damit auch Umsätze aus der Vermietung von bewegl. AV umfasst ?
Abschn. 19.1 Abs. 6 UStAE schafft m.E. keine endgültige Klarheit:
Zitat: 1Bei der Ermittlung der maßgeblichen Grenzen von 17 500 EUR und 50 000 EUR bleiben die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberücksichtigt. 2Das gilt sowohl bei einer Veräußerung als auch bei einer Entnahme für nichtunternehmerische Zwecke.
Hintergrund:
Mandant erzielt ca. 15.000 EUR aus Einzelhandel und 3.000,- EUR aus Vermietung AV. Kann er § 19 UStG anwenden ?