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Normale Version: Auslegung "Umsätze von Wirtsch.gütern des Anl.vermögens" bei § 19 Abs. 1 S. 2 UStG
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Manchmal sieht man den berühmten Wald .....

§ 19 Abs. 1 S. 2 sagt folgendes aus:

Zitat:Bei der Ermittlung der maßgeblichen Grenzen von 17 500 EUR und 50 000 EUR bleiben die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberücksichtigt. 2Das gilt sowohl bei einer Veräußerung als auch bei einer Entnahme für nichtunternehmerische Zwecke.

Welche Umsätze sind damit konkret gemeint ? Sind damit auch Umsätze aus der Vermietung von bewegl. AV umfasst ?

Abschn. 19.1 Abs. 6 UStAE schafft m.E. keine endgültige Klarheit:

Zitat: 1Bei der Ermittlung der maßgeblichen Grenzen von 17 500 EUR und 50 000 EUR bleiben die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberücksichtigt. 2Das gilt sowohl bei einer Veräußerung als auch bei einer Entnahme für nichtunternehmerische Zwecke.

Hintergrund:

Mandant erzielt ca. 15.000 EUR aus Einzelhandel und 3.000,- EUR aus Vermietung AV. Kann er § 19 UStG anwenden ?
(09.08.2013 13:07)blindworm schrieb: [ -> ]Manchmal sieht man den berühmten Wald .....

§ 19 Abs. 1 S. 2 sagt folgendes aus:

Zitat:Bei der Ermittlung der maßgeblichen Grenzen von 17 500 EUR und 50 000 EUR bleiben die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberücksichtigt. 2Das gilt sowohl bei einer Veräußerung als auch bei einer Entnahme für nichtunternehmerische Zwecke.

Welche Umsätze sind damit konkret gemeint ? Sind damit auch Umsätze aus der Vermietung von bewegl. AV umfasst ?

Abschn. 19.1 Abs. 6 UStAE schafft m.E. keine endgültige Klarheit:

Zitat: 1Bei der Ermittlung der maßgeblichen Grenzen von 17 500 EUR und 50 000 EUR bleiben die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberücksichtigt. 2Das gilt sowohl bei einer Veräußerung als auch bei einer Entnahme für nichtunternehmerische Zwecke.

Hintergrund:

Mandant erzielt ca. 15.000 EUR aus Einzelhandel und 3.000,- EUR aus Vermietung AV. Kann er § 19 UStG anwenden ?

Gegenfrage: Würdest du annehmen, dass Sixt, Hertz und wie sie alle heißen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen könnten, da sie ja nur Millionenumsätze durch die Vermietung von KfZ erzielen?
Gemeint ist hier doch nur der Verkauf von WG´s als Hilfsumsatz.
Ja, die "was nicht sein kann, das nicht sein darf" Hypothese funktioniert sehr oft.
Danke für die rechtliche Bestätigung ! Das kann ich nun dem Mandanten vorlegen. Er war etwas anderer Meinung.
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