(01.08.2013 18:57)taxpert schrieb: [ -> ]Warum machst Du nicht einfach eine Anrufungsauskunft an die LStArbG-Stelle?
Für Lohn bin ich zu doof. Konnte ich noch nie.
Zitat:
Blümich zu § 38 EStG, Rn. 20 schrieb:In sachl. Hinsicht ist die Anwendung des § 38 auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 38 Abs. 1 S. 1) beschränkt. Der Arbeitslohnbegriff des § 38 Abs. 1 entspricht dem der § 19 Abs. 1 EStG, § 2 LStDV (vgl. K/S/M § 38 B 1, m. w. N.).
Daraus entnehme ich ein "ja", denn die Bedingungen des § 2 LStDV sind erfüllt.
Nein, du hast zwei Bedingungen:
a) nichtselbständige Arbeit und
b) Arbeitslohn
Da a) nicht vorliegt, ist b) unerheblich. Keine LSt!
Ich hab mich jetzt einfach mal quer durch ein paar BFH Urteile gelesen und der Herr BFH sagt sinngemäß folgendes:
Wer Mitunternehmer ist erzielt Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, also aus Gewerbebetrieb. Das ist keine nachträgliche Umqualifizierung sondern das ist von vorneherein so.
§ 38 bezieht sich auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Vergütung stellt zu keinem Zeitpunkt eine Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit dar, also gibt es keine Pflicht zum Lohnsteuerabzug.
Der Herr BFH ist aber weiter auch der Meinung, dass wenn Lohnsteuer einbehalten wurde, auch wenn es keine Pflicht dazu gibt, dass die Lohnsteuer beim "AN" anrechenbar sein muss.
Fazit: Es ist also (zumindest dem Finanzamt) egal, und die Prüfhinweise halten sich auch im Rahmen.
@showbee und Meandor
Danke, jetzt habe ich nicht nur die Lösung verstanden, sonaern auch, warum es dazu so wenig Literatur gibt.