25.07.2013, 15:22
Stehe anscheinend grad auf dem Schlauch oder es ist einfach zu warm!!??
Muss für die strafrechtliche Würdigung die hinterzogene Steuer auch noch festsetzbar sein?
Folgender Fall:
Stpfl gibt keine Erklärung ab und wird geschätzt. Nach einiger Zeit wird der VdN von der Veranlagung aufgehoben.
Leider stellt der Bearbeiter im Innendienst erst zwei Wochen später fest, dass in der Akte noch Kontrollmaterial ist, aus dem man ablesen kann, dass die Schätzung deutlich zu niedrig ist!
Steuerrechtlich muss man sagen, Pech liebes FA, den es sind damit keine neuen Tatsachen im Sinne des §173 AO mehr. Eine andere Änderungsmöglichkeit der Steuerbescheide sehe ich ehrlich gesagt auch nicht!
Strafrechtlich gesehen ist der Steuerpflichtige jedoch bereits mit dem ersten Bescheid voll in der Steuerhinterziehung drin (Hinnahme einer zu niedrigen Schätzung). Der Umstand, das die Steuer nicht mehr festgesetzt werden kann, ändert m.E.n. nichts an der Strafbarkeit des Handelns des Stpfl.
Das die Steuer -wegen Verschuldens des FA's- nicht mehr festgesetzt werden kann, kann höchstens AUswirkungen auf das Strafmass haben, oder!
taxpert, der grade zerfließt!
Muss für die strafrechtliche Würdigung die hinterzogene Steuer auch noch festsetzbar sein?
Folgender Fall:
Stpfl gibt keine Erklärung ab und wird geschätzt. Nach einiger Zeit wird der VdN von der Veranlagung aufgehoben.
Leider stellt der Bearbeiter im Innendienst erst zwei Wochen später fest, dass in der Akte noch Kontrollmaterial ist, aus dem man ablesen kann, dass die Schätzung deutlich zu niedrig ist!
Steuerrechtlich muss man sagen, Pech liebes FA, den es sind damit keine neuen Tatsachen im Sinne des §173 AO mehr. Eine andere Änderungsmöglichkeit der Steuerbescheide sehe ich ehrlich gesagt auch nicht!
Strafrechtlich gesehen ist der Steuerpflichtige jedoch bereits mit dem ersten Bescheid voll in der Steuerhinterziehung drin (Hinnahme einer zu niedrigen Schätzung). Der Umstand, das die Steuer nicht mehr festgesetzt werden kann, ändert m.E.n. nichts an der Strafbarkeit des Handelns des Stpfl.
Das die Steuer -wegen Verschuldens des FA's- nicht mehr festgesetzt werden kann, kann höchstens AUswirkungen auf das Strafmass haben, oder!
taxpert, der grade zerfließt!