11.07.2013, 10:04
Bislang war mir die Vorschrift des § 7 MutterschutzG und deren Auswirkungen nicht bekannt. Wie handhabt man das konkret, insbesondere die zuätzliche Vergütung nach Abs. 4 bei Heimarbeit:
"...Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber 0,38 Euro für jeden Werktag zu zahlen...." ?
Spielt die Vorschrift in der Praxis überhaupt eine Rolle ?
Bekommt man die Zusatzkosten eventuell wieder erstattet ?
Wie ist das Ganze bei der SV und der LSt zu behandeln ?
Die entsprechende Nachfrage bei der Krankenkasse der Mitarbeiterin verursachte übrigens auch nur Schulterzucken. So etwas wurde dort seit 20 Jahren nicht mehr angefragt. Man will sich aber in der Fachabteilung schlau machen. Auf welche merkwürdigen Ideen Mitarbeiter so kommen. Und dabei ahnen sie überhaupt nicht, was das an Folgeproblemen so auslöst.
"...Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber 0,38 Euro für jeden Werktag zu zahlen...." ?
Spielt die Vorschrift in der Praxis überhaupt eine Rolle ?
Bekommt man die Zusatzkosten eventuell wieder erstattet ?
Wie ist das Ganze bei der SV und der LSt zu behandeln ?
Die entsprechende Nachfrage bei der Krankenkasse der Mitarbeiterin verursachte übrigens auch nur Schulterzucken. So etwas wurde dort seit 20 Jahren nicht mehr angefragt. Man will sich aber in der Fachabteilung schlau machen. Auf welche merkwürdigen Ideen Mitarbeiter so kommen. Und dabei ahnen sie überhaupt nicht, was das an Folgeproblemen so auslöst.