08.07.2013, 12:45
Hallo werte Mitstreiter,
ich gestehe, dass dieses Thema insgesamt mehr privater Natur ist und auch mehr aus übergeordnetem eigenen Interesse erfolgt.
Überdies eine Frage betreffend a) der grundsätzlichen Anwendungssystematik des Zivilrechts und b) wie oben genannt des Gemeinnützigkeitsrechts.
Also, legen wir mal los, leider muss ich etwas ausholen:
Wie in fast allen möglichen Sportarten wird erkannt, dass vereinsgebundene Aktivitäten allgemeingesellschaftlich an Attraktivität verlieren, dass die Mitgliederentwicklung stetig negativ ist, und dass nun "irgendwas geändert werden müsse".
Letztendlich kommen aus einigen europäischen Verbänden (die alle unter dem gleichen Problem leiden) nun Vorschläge, die im Weltverband angenommen werden und nachfolgend in Deutschland dann auch umgesetzt werden (Änderungen in der Streckenlänge und im Wertungssystem, spielt aber von der Sache her keine Rolle).
Vereinfacht dargestellte Situation: Weltverband - Bundesverband - Regionalverbände Nord/Süd/West - Landesverbände
Nun gibt es innerhalb des deutschen Regionalverbands Süd (V1) einige Mitglieder, die aus diversen persönlichen Gründen der Meinung sind, sie wollen die Änderungen nicht haben und treten geschlossen aus dem Bundesverband aus, um einen eigenen Verband (V2) zu gründen (alles wie es sich gehört e.V.).
Dieser Verband V2 ist nun ein (soweit auch von niemandem bestritten) Konkurrenzverband zu V1.
V2 stellt einen Antrag auf Aufnahme im Bundesverband als Parallelregionalverband zu V1, Antrag wird aber abgelehnt, da V2 inhaltlich gegen das vom Bundesverband gewollte verstößt (von denen kam ja national gesehen der Auftrag zur Regeländerung), abgesehen davon eben einen Konkurrenzverband ohne inhaltliche Notwendigkeit zu V1 darstellt.
V2 will nun also sein eigenes Ding drehen (sollen sie, soweit bisher noch alles gut).
Nun kommt es aber zu folgender Situation:
Einige Sportler des V2 kommen nun auf die Idee, am Spielbetrieb des V1 teilzunehmen durch Doppelmitgliedschaft. Dies bringt a) eine nicht gewollte Unfairness ins System (ein Bundesligaspieler in V2 könnte nun in einer untersten Spielklasse von V1 starten) und b) ist zwingend damit zu rechnen, dass diese Sportler die Gelegenheit nutzen, aktiv die Mitglieder zu "ihrem" Verband rüberzuwerben.
Um diesem entgegen zu treten, hat nun der Landesverband Bayern mit Satzungsänderung geregelt, dass Sportler des V1, die auch gleichzeitig am Wettkampfprogramm des V2 teilnehmen, ggf. auch rückwirkend mit allen negativen Folgen für dessen Mannschaft, für die Wettkämpfe des V1 gesperrt werden.
Jetzt kommt mal Frage 1, der zivilrechtliche Teil:
V2 hat nun das Bestreben, zivilrechtlich gegen V1 und dessen Sperre vorzugehen. Dort wird argumentiert über Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit) und §242 BGB (Treu und Glauben), dass sich jeder Sportler genau dem Sportverband anschließen darf, wo er will und der Verband selbst dürfe dagegen nichts unternehmen.
Zusätzlich wird sehr ausführlich (für mich aber sachlich nicht nachvollziehbar) mit §826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) argumentiert. Wie gesagt, hier fehlt mir schon allein der Ansatz.
Frage wäre: Wie ist der zivilrechtliche Ansatz, ob ein Landesverband im Sport einzelne Sportler pauschal sanktionieren darf, wenn nur die Befürchtung verbandsschädlichen Interesses im Raum steht. Gilt das BGB dort unmittelbar, oder ist zunächst "privates" Satzungsrecht einschlägig? Wie gesagt, es geht mir nicht um eine rechtliche Würdigung, sondern nur, wie im Zivilrecht der Ansatz überhaupt zu laufen hat.
Die zweite Frage, nun im Bereich der AO (Hauptfrage):
§§52 ff. AO stellen recht allgemeine Regeln auf, wann eine (hier) Gemeinnützigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere:
- fachlich: es muss einen in §52 genannten Zweck fördern
- finanziell: muss selbstlos und darf keine (unangemessene) Einzelbegünstigung darstellen
- Gleichbehandlung: es darf den Bereich der geförderten Personen nicht künstlich dauerhaft begrenzen.
Bei beiden Verbänden sehe ich diese Voraussetzungen als erfüllt an, aber es läuft einem persönlichen "unterbewussten" Gefühl entgegen:
- V1 hindert bestimmte Menschen an ihren Mitgliedschaftsrechten, weil, wenn und soweit sie für einen Konkurrenzverband starten
=> könnte schon eine künstliche Limitierung des Mitgliedsbestands einerseits bedeuten und zum Anderen eine nicht mehr allgemein zugängliche Sportförderung. Dagegen spricht die Frage, ob ein Verband grundsätzlich Konkurrenz als Mitglieder dulden muss, oder ob er nur im Einzelfall bei nachgewiesenen satzungswidrigem Verhalten sanktionieren darf
- Schlimmer eigentlich V2: Dieser Verband schädigt mE nachweislich der gesamten Sportart, da er aktiv die Mitgliederzahlen insgesamt negativ beeinflusst. Außerdem hat der Verband passiv geäußert (nämlich durch wiederholte Nichtreaktion auf Anträge), dass es ihm nicht mehr um das Wohl der Sportler insgesamt geht, sondern ausschließlich um die nationale Verhinderung von Weltverbandsvorgaben.
Grundsätzlich sehe ich bei beiden Verbänden die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefährdet, weil beide sich -statt um den Sport selbst zu kümmern- in Kleinfehden verlieren und zu Lasten aller Sportler mehr persönlichen Krieg führen.
Da ich insgesamt an einer dritten, hier nicht genannten Lösung interessiert bin, liegt mir nicht viel an einer Schonung eines der beiden Verbände.
Daher (wenn ihr bis hierher gelesen habt GANZ VIEL DANK DAFÜR !!!) würde ich Euch bitten, wenn ihr eine Idee hättet zu einem dieser beiden Fragen, das vielleicht kurz einmal darzustellen :-)
ich gestehe, dass dieses Thema insgesamt mehr privater Natur ist und auch mehr aus übergeordnetem eigenen Interesse erfolgt.
Überdies eine Frage betreffend a) der grundsätzlichen Anwendungssystematik des Zivilrechts und b) wie oben genannt des Gemeinnützigkeitsrechts.
Also, legen wir mal los, leider muss ich etwas ausholen:
Wie in fast allen möglichen Sportarten wird erkannt, dass vereinsgebundene Aktivitäten allgemeingesellschaftlich an Attraktivität verlieren, dass die Mitgliederentwicklung stetig negativ ist, und dass nun "irgendwas geändert werden müsse".
Letztendlich kommen aus einigen europäischen Verbänden (die alle unter dem gleichen Problem leiden) nun Vorschläge, die im Weltverband angenommen werden und nachfolgend in Deutschland dann auch umgesetzt werden (Änderungen in der Streckenlänge und im Wertungssystem, spielt aber von der Sache her keine Rolle).
Vereinfacht dargestellte Situation: Weltverband - Bundesverband - Regionalverbände Nord/Süd/West - Landesverbände
Nun gibt es innerhalb des deutschen Regionalverbands Süd (V1) einige Mitglieder, die aus diversen persönlichen Gründen der Meinung sind, sie wollen die Änderungen nicht haben und treten geschlossen aus dem Bundesverband aus, um einen eigenen Verband (V2) zu gründen (alles wie es sich gehört e.V.).
Dieser Verband V2 ist nun ein (soweit auch von niemandem bestritten) Konkurrenzverband zu V1.
V2 stellt einen Antrag auf Aufnahme im Bundesverband als Parallelregionalverband zu V1, Antrag wird aber abgelehnt, da V2 inhaltlich gegen das vom Bundesverband gewollte verstößt (von denen kam ja national gesehen der Auftrag zur Regeländerung), abgesehen davon eben einen Konkurrenzverband ohne inhaltliche Notwendigkeit zu V1 darstellt.
V2 will nun also sein eigenes Ding drehen (sollen sie, soweit bisher noch alles gut).
Nun kommt es aber zu folgender Situation:
Einige Sportler des V2 kommen nun auf die Idee, am Spielbetrieb des V1 teilzunehmen durch Doppelmitgliedschaft. Dies bringt a) eine nicht gewollte Unfairness ins System (ein Bundesligaspieler in V2 könnte nun in einer untersten Spielklasse von V1 starten) und b) ist zwingend damit zu rechnen, dass diese Sportler die Gelegenheit nutzen, aktiv die Mitglieder zu "ihrem" Verband rüberzuwerben.
Um diesem entgegen zu treten, hat nun der Landesverband Bayern mit Satzungsänderung geregelt, dass Sportler des V1, die auch gleichzeitig am Wettkampfprogramm des V2 teilnehmen, ggf. auch rückwirkend mit allen negativen Folgen für dessen Mannschaft, für die Wettkämpfe des V1 gesperrt werden.
Jetzt kommt mal Frage 1, der zivilrechtliche Teil:
V2 hat nun das Bestreben, zivilrechtlich gegen V1 und dessen Sperre vorzugehen. Dort wird argumentiert über Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit) und §242 BGB (Treu und Glauben), dass sich jeder Sportler genau dem Sportverband anschließen darf, wo er will und der Verband selbst dürfe dagegen nichts unternehmen.
Zusätzlich wird sehr ausführlich (für mich aber sachlich nicht nachvollziehbar) mit §826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) argumentiert. Wie gesagt, hier fehlt mir schon allein der Ansatz.
Frage wäre: Wie ist der zivilrechtliche Ansatz, ob ein Landesverband im Sport einzelne Sportler pauschal sanktionieren darf, wenn nur die Befürchtung verbandsschädlichen Interesses im Raum steht. Gilt das BGB dort unmittelbar, oder ist zunächst "privates" Satzungsrecht einschlägig? Wie gesagt, es geht mir nicht um eine rechtliche Würdigung, sondern nur, wie im Zivilrecht der Ansatz überhaupt zu laufen hat.
Die zweite Frage, nun im Bereich der AO (Hauptfrage):
§§52 ff. AO stellen recht allgemeine Regeln auf, wann eine (hier) Gemeinnützigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere:
- fachlich: es muss einen in §52 genannten Zweck fördern
- finanziell: muss selbstlos und darf keine (unangemessene) Einzelbegünstigung darstellen
- Gleichbehandlung: es darf den Bereich der geförderten Personen nicht künstlich dauerhaft begrenzen.
Bei beiden Verbänden sehe ich diese Voraussetzungen als erfüllt an, aber es läuft einem persönlichen "unterbewussten" Gefühl entgegen:
- V1 hindert bestimmte Menschen an ihren Mitgliedschaftsrechten, weil, wenn und soweit sie für einen Konkurrenzverband starten
=> könnte schon eine künstliche Limitierung des Mitgliedsbestands einerseits bedeuten und zum Anderen eine nicht mehr allgemein zugängliche Sportförderung. Dagegen spricht die Frage, ob ein Verband grundsätzlich Konkurrenz als Mitglieder dulden muss, oder ob er nur im Einzelfall bei nachgewiesenen satzungswidrigem Verhalten sanktionieren darf
- Schlimmer eigentlich V2: Dieser Verband schädigt mE nachweislich der gesamten Sportart, da er aktiv die Mitgliederzahlen insgesamt negativ beeinflusst. Außerdem hat der Verband passiv geäußert (nämlich durch wiederholte Nichtreaktion auf Anträge), dass es ihm nicht mehr um das Wohl der Sportler insgesamt geht, sondern ausschließlich um die nationale Verhinderung von Weltverbandsvorgaben.
Grundsätzlich sehe ich bei beiden Verbänden die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefährdet, weil beide sich -statt um den Sport selbst zu kümmern- in Kleinfehden verlieren und zu Lasten aller Sportler mehr persönlichen Krieg führen.
Da ich insgesamt an einer dritten, hier nicht genannten Lösung interessiert bin, liegt mir nicht viel an einer Schonung eines der beiden Verbände.
Daher (wenn ihr bis hierher gelesen habt GANZ VIEL DANK DAFÜR !!!) würde ich Euch bitten, wenn ihr eine Idee hättet zu einem dieser beiden Fragen, das vielleicht kurz einmal darzustellen :-)