Hallo,
kann mir mal jemand diese Passage
Zitat:Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, sind bei der Festsetzung des Messbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen die Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt beantragt oder das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe des Vordrucks auffordert.
aus dem
§ 19 Abs. 3 GewStG 2008 erläutern ?
Angeblich soll auch der Vordruck bei DATEV schon verfügbar sein, könnte den jemand zur Verfügung stellen ?
fragt
der Petz
Hallo Petz,
meinst Du
den hier ?
Grüße, die Catja, die hofft, dass der link nachher auch geht....
_________
edit: wenn´ s
dieser Vordruck gewesen sein sollte, dann füge ich mal noch meinen persönlichen Ärger darüber hier an, da der Vordruck
ausschließlich vom StPfl. bzw. Vertreter nach § 34 AO zu unterzeichnen ist, - und das führt zu erheblichem, verwaltungstechnischen und
imho überflüssigen Mehraufwand auf Beraterseite.
*kopfschüttelnd*: nochmal: die Catja
Genau den, danke
Jetzt fehlt mir "nur noch" die steuerliche Bedeutung des ganzen.....
Petz schrieb:Jetzt fehlt mir "nur noch" die steuerliche Bedeutung des ganzen.....
Körperschaftsteuerlich ist es klar, denn die meisten VZ-Berechnungen laufen noch auf der Annahme 25% KSt.
Gewerbesteuerlich hab ich das noch nicht betrachtet, denke mir aber, dass es wegen der "Zinsschranke" doch bei vielen zu erheblichen Änderungen der Gewerbesteuer (nach oben) kommen wird.
(Ich frag jetzt mal
nicht nach der AO-Problematik, wenn es durch das "Nicht-Anpassen-Nach-Oben" der GewSt-VZ zu einer nicht in richtiger Höhe / nicht rechtzeitigen Festsetzung der Steuer-VZ käme...)
*psssssssssssssst*
Im Gegenzug wird ja die Anrechnung der Gewerbesteuer bei der ESt verbessert werden...
Grüße von der Catja
Hallo,
sinngemäß:
Die GewSt-VZ werden doch anhand alter Besteuerungsgrundlagen für die Zukunft festgesetzt.
Momentan stehen für 2008 Vorauszahlungen auf Datenbasis 2006 oder gar noch 2005.
Durch die Änderungungen in 2008, wäre die Datenbasis aber eine andere. In der Folge käme es, bei der Gewerbesteuer-Veranlagung dann zu Nachzahlungen.
Die Passage bedeutet nun, dass der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, auf Antrag, mit dem genannten Formular, seine Vorauszahlungen für 2008 aufgrund der neuen gesetzlichen Grundlage neu festsetzen zu lassen.
Tut er dies nicht, bleibt es bei den Vorauszahlungen aufgrund alter Datenbasis.
Sprich, die Gemeinden bei der Festsetzung und die Finanzverwaltung bei der Bescheidung der Messbeträge, werden von sich aus nicht tätig aufgrund der geänderten Gesetzeslage 2008.
Danke, soweit verstanden und auch klar.
Da ich ja nun in einem Stadtstaat tätig bin, erstellen wir den Gewerbesteuermessbetragsbescheid und den Gewerbesteuerbescheid gleichzeitig.
Beim "Experimentieren" am PC habe ich festgestellt, dass sich folgendes ergibt:
Sage ich dem PC, dass der Antrag nicht vorliegt, setzt er die VZ ungefähr doppelt so hoch fest als wenn der Antrag vorliegt.
Woraus ergibt sich das ?
Ich habe noch keine Gesetzesfundstelle entdeckt.......
Und bei der Festsetzung von VZ muss ich dem PC mitteilen, ob dieser Antrag nun vorliegt oder nicht.
Sage ich dem PC, dass der Antrag nicht vorliegt, kommt automatisch ein Erläuterungstext im Bescheid, dass der Stpfl. auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck die neue Rechtslage beantragen kann.
Warum sollte er das nicht tun ?
Ich habe noch keine Antwort auf diese beiden Fragen entdecken können....
wollen wir das nicht mal lieber abtrennen (lassen) und in die "Interna" verschieben"...
Soll ich @Clematis mal fragen?
Hallo,
hängt vermutlich mit der Gewerbesteuermesszahl und der Abschaffung des Staffeltarifs zusammen.
Das sollte zu einer Erhöhung der Vorauszahlungen führen.
Bei Kapitalgesellschaften hingegen zu einer Minderung.
Außerdem sicher auch mit den geänderten Vorschriften hinsichtlich § 8 - Hinzurechnungen.