Steuerberater

Normale Version: Verlust nach § 17 EStG
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Hallo,

der alleinige Gesellschafter einer UG hat zum Sept. 2012 seine Anteile komplett veräußert. Seit 2009 ist die UG überschuldet und zu diesem Zeitpunkt war auch die Hingabe des Gesellschafterdarlehens.

Der Erwerber hat ca. 25 TEUR für die Anteile gezahlt, allerdings mit der Bedingung, dass die UG schuldenfrei ist (Steht auch so im Kaufvertrags). Die Verbindlichkeiten der UG wurden diesbezügl. im Kaufvertrag in einer Anlage einzeln aufgeführt. Die Darlehensverbl. (106 TEUR) des jetzigen Gesellschafter fehlen. Der Erwerber fragt nun, wass mit der Verbindlichkeit passieren soll.

Wenn der Forderungsverzicht nach dem Übertrag erfolgt, kann diese dann noch als nachtr. AK bei § 17 berücksichtigt werden? Unterstellt das FA grundsätzlich bei einer übeschuldeten Kapitalgesellschaft, die Wertlosigkeit einer Gesellschafterverbindlichkeit? Gibt es überhaupt noch Möglichkeiten die Gesellschafterverbindlichkeiten bei Übeschuldung der Kapitalgesllschaft in der ESt des Gesellschafters zu berücksichtigen(Darlehen = wertlos)?

Vielen Dank und Grüße
Bitte mal BMF 21.10.2010 zur Problematik nachträgliche Anschaffungskosten durcharbeiten...
Hallo phönix,

danke mal wieder für deine HilfeTongue

Krisendarlehen = Nennwert

Der Vertrag sollte dementsprechend formuliert sein, dann wäre es ziemlich sicher, dass der Forderungsverzicht in voller Höhe in die AK mit einfliesen..richtig?

Grüße
Ganz so klar ist es noch nicht, jedenfalls würde ich mich nach der Sachverhaltsschilderung nicht festlegen. Für mich ist noch nicht ganz klar: In der Krise gewährt oder in der Krise stehen gelassen?
Ganz so klar ist es noch nicht, jedenfalls würde ich mich nach der Sachverhaltsschilderung nicht festlegen. Für mich ist noch nicht ganz klar: In der Krise gewährt oder in der Krise stehen gelassen?
(18.05.2013 10:39)Stadtkatze schrieb: [ -> ]Ganz so klar ist es noch nicht, jedenfalls würde ich mich nach der Sachverhaltsschilderung nicht festlegen. Für mich ist noch nicht ganz klar: In der Krise gewährt oder in der Krise stehen gelassen?
Ganz so klar ist es noch nicht, jedenfalls würde ich mich nach der Sachverhaltsschilderung nicht festlegen. Für mich ist noch nicht ganz klar: In der Krise gewährt oder in der Krise stehen gelassen?

Hallo Stadtkatze,

nach seinen Angaben hat er seit dem Erwerb der UG nur Verluste gemacht. Daher hatte die UG nie ein positives Kapital. Da müsste man doch keine Probleme mit dem Finanzamt bekommen?

Grüße
Also, es ist zu prüfen, ob es sich um eine Kapitalhingabe vor oder in der Krise handelt.
Im ersten Fall prüfe ich, ob es sich um ein stehengelassenes oder krisenbedtimmtes Darlehen handelt. Ein in der Krise gewährtes Darlehen führt gajz klar zu NHK in Höhe des Nennwertes.
U. U. möchte ich auch, dass eine Anteilsbewertung erfolgt. Ein negatives Kapitalkonto heißt nicht automatisch, dass der veräußerte Anteil wertlos ist.
@ Stadtkatze vielen Dank für dein Beitrag.
Hallo,

jetzt habe ich dazu nochmal eine Frage:

Gibt es die Möglichkeit den Ausfall des Darlehens (Forderungsverzicht vor bzw. nach dem Verkauf) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen? Oder verhindert dies der § 20 Abs. 8 EStG (Subsidiaritätsprinzip), da Zuordnung nach § 17 EStG vorgeht?Hat jemand damit schon Erfahrung gesammelt?

Grüße
Es können Einkünfte i. S. § 20, 19 oder 17 EStG sein. Es kommt halt darauf an warum das Darlehen ausgereicht wurde. 19 und 20 würde ich hier aber ausschließen, aber ohne kompletten SV....
Der Sachverhalt hat sich nochmals etwas geändert.....

Der Veräußerer hat die Anteile der Gesellschaft erst in 2011 unentgeltich von seiner Frau übertragen bekommen. Erst mit unentgelt. Übertagung wurde auch der Veräußerer Geschäftsführer der UG.
Die Ehefrau hat die UG in 2009 errichtet. Die UG hat wiederum in 2009 den Geschäftsbetrieb einer GmbH gekauft. Die finanziellen Mittel für den Kauf des Geschäftsbetrieb wurden vom Veräußerer durch die Hingabe des Darlehens zur Verfügung gestellt. In 2010 stellte der Veräußerer, aufgrund der weiterhin schlechten finanziellen Lage der UG, ein weiteres Darlehen der UG zur Verfügung. Die UG war seit der Gründung überschuldet.

m.E. kann doch der Verlust nur nach § 20 EStG berücksichtigt werden, wenn es sich um "Kleinbeteiligte" handelt. Zudem beruht die Darlehensgewährung auf einer Kapitalbindung (kristenbestimmtes Darl./Finanzplandarlehen).

Darlehen vor unentgelt. Über.: Würde ich jetzt, aufgrund der Tatsache, dass der Veräußerer zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe eine nahestende Person war, ebenfalls § 17 zuordnen.


Grüße
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