Steuerberater

Normale Version: Ort der künstl. Leistung
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Ich steh auf dem Schlauch.

Ich verstehe das Beispiel in den aktuellen UStAE 3a.6 Abs. 4 nicht.

Ich bin bisher davon ausgegangen, dass der Musiker eine Leistung an den Veranstalter erbringt und nicht am Auftrittsort. Das ist doch vorbei.

Ein Sänger gibt auf Grund eines Vertrages mit einer Konzertagentur ein Konzert im Inland. .......

Der Ort der Leistung für das Konzert befindet sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG (ab 01.01.2010), ... im Inland, da es sich um eine künstlerische Leistung handelt.

Ich hätte jetzt immer ein Fall von §3a Abs. 2 daraus gemacht wenn ein Veranstalter dazwischen hängt ?????
@tolledeu

siehe Haufe Index 856323:

Zitat:Bestimmte kulturelle, künstlerische und ähnliche Leistungen, sowie auch Leistungen in Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, die weder an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder gegenüber einer juristischen Person ausgeführt werden, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, werden von einem Unternehmer dort erbracht, wo er diese Leistung tatsächlich ausführt.

und

Zitat: Ort bei Leistungen gegenüber Unternehmern seit dem 1.1.2011

Kulturelle, künstlerische und ähnlichen Leistungen, die gegenüber Unternehmern für deren Unternehmen bzw. nichtunternehmerisch tätigen juristischen Personen mit USt-IdNr. ausgeführt werden, sind dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen be­treibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Eine Ausnahme ergibt sich nur bei der Gewährung von Eintrittsberechtigungen, vgl. dazu Tz. 3.9.
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