25.04.2013, 12:01
Ich steh auf dem Schlauch.
Ich verstehe das Beispiel in den aktuellen UStAE 3a.6 Abs. 4 nicht.
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass der Musiker eine Leistung an den Veranstalter erbringt und nicht am Auftrittsort. Das ist doch vorbei.
Ein Sänger gibt auf Grund eines Vertrages mit einer Konzertagentur ein Konzert im Inland. .......
Der Ort der Leistung für das Konzert befindet sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG (ab 01.01.2010), ... im Inland, da es sich um eine künstlerische Leistung handelt.
Ich hätte jetzt immer ein Fall von §3a Abs. 2 daraus gemacht wenn ein Veranstalter dazwischen hängt ?????
Ich verstehe das Beispiel in den aktuellen UStAE 3a.6 Abs. 4 nicht.
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass der Musiker eine Leistung an den Veranstalter erbringt und nicht am Auftrittsort. Das ist doch vorbei.
Ein Sänger gibt auf Grund eines Vertrages mit einer Konzertagentur ein Konzert im Inland. .......
Der Ort der Leistung für das Konzert befindet sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG (ab 01.01.2010), ... im Inland, da es sich um eine künstlerische Leistung handelt.
Ich hätte jetzt immer ein Fall von §3a Abs. 2 daraus gemacht wenn ein Veranstalter dazwischen hängt ?????