Steuerberater

Normale Version: Erbe selber beim FA melden?
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Hallo,
habe gerade von einem guten Bekannten eine Anfrage erhalten. Er hat geerbt. Grundstück und Vermögen vor einem halben Jahr. Es geht nicht in erster Linie um die Höhe der Steuern, sondern darum, auf welcher gesetzlichen Grundlage muß er selber sich beim FA melden. Ich konnte diese Frage nicht beantworten, nur aus dem Bauch heraus, er muß sich selber melden. Da das FA sich noch nicht gemeldet hat.

Hat da jemand die Grundlage bei der Hand? Dies ist nicht mein Gebiet und ich darf auch nicht beraten.
Ein Blick ins Erbschaftsteuergesetz:
§ 30 Anzeige des Erwerbs
(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.....
Gruß
frankts
frankts schrieb:Ein Blick ins Erbschaftsteuergesetz:
§ 30 Anzeige des Erwerbs
(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.....
Gruß
frankts

Danke.
Und wenn Grundvermögen in der Erbmasse steckt:

§ 30 (3) ErbStG: schrieb:Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Das gleiche gilt, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
Clematis schrieb:Und wenn Grundvermögen in der Erbmasse steckt:

§ 30 (3) ErbStG: schrieb:Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Das gleiche gilt, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.

Danke, nun hab ich dem Freund schon Bescheid gegeben, aber es schadet ja nichts.
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