Steuerberater

Normale Version: Neuregelung bzgl. Fristverlängerungen
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Gerade habe ich in NWB folgendes gefunden (NWB Nr. 15 v. 08.04.2013):

Zitat:Die gesetzlichen Fristen zur Abgabe der Steuererklärung für 2012 bis zum 31. 5. 2013 (§ 149 Abs. 2 AO) sollen bundeseinheitlich verlängert werden ... Bisher haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit Ausnahme von Hessen allerdings durch gleichlautende Fristenerlasse vom 2. 1. 2013 ( BStBl 2013 I S. 66) die Verlängerung des Abgabetermins für Steuererklärungen 2012 allgemein nur bis zum 31. 12. 2013 ... bestimmt, wenn die Steuererklärungen von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe nach §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden.

Hessen hat mit Erlass vom 2. 1. 2013 einstweilen das bisherige Pilotprojekt zur weiteren Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2012 bis zum 28. 2. 2014 (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften bis 31. 7. 2014) fortgesetzt. Es ist zu begrüßen, dass damit zumindest für hessische Steuerpflichtige und deren Berater bereits jetzt eine entsprechende weitergehende Fristverlängerung besteht.

Die hessischen Steuerpflichtigen und deren Berater sollten weiterhin bestrebt sein, die verlängerte Abgabefrist nicht in jedem Fall vollständig auszunutzen, damit das hessische Pilotprojekt künftig nicht nur fortgesetzt, sondern von den anderen Bundesländern auch übernommen werden kann.

Die Finanzverwaltung bleibt aufgerufen, die allgemeine Verlängerung von Steuererklärungsfristen nicht durch eine Ausweitung der Praxis bevorzugter Anforderungen von Steuererklärungen zu konterkarieren. Das FG Hamburg hatte mit rechtskräftigem Urteil vom 27. 4. 2012 - 6 K 96/11 insbesondere darauf hingewiesen, dass für Vorabanforderungen nachvollziehbare, individuelle Begründungen erforderlich sind.

In NWB BNr. 3 v. 14.01.2013 findet man u.a. folgendes:

Zitat:Die Steuerabteilungsleiter des Bundes und der Länder haben sich nach Mitteilung der Steuerberaterkammer Hessen am 12./13. 11. 2012 im Grundsatz auf ein neues Fristenmodell verständigt, mit dem beginnend mit der Abgabe der Steuererklärungen 2012 das bisherige hessische Pilotprojekt bundeseinheitlich weiterentwickelt werden soll. Es ist insbesondere beabsichtigt, als spätesten Abgabetermin bundeseinheitlich den 28. 2. für Steuererklärungen des vorvergangenen Jahres vorzusehen. Außerdem soll die Regelung des § 152 AO zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen geändert werden. Die weiteren Einzelheiten des neuen bundeseinheitlichen Fristenmodells sollen im Februar 2013 abschließend erörtert werden.

Ob das tatsächlich so umgesetzt wird ? Zumindest besteht Hoffnung.
@blindworm

DANKE für diese konkreten Info´s.
Es war richtig, dass Du hartnäckig an dem Thema drangeblieben bist.
MODEDIT: Sachdiskussion verschoben.
@brande

Zitat:Es war richtig, dass Du hartnäckig an dem Thema drangeblieben bist.

Das ist doch selbstverständlich !
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