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Normale Version: Widerspruch Gutschrift / Ankaufsvertrag
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Hallo,

ein Unternehmer hat beim Kauf eines neuen Firmenfahrzeugs sein altes Fahrzeug, dass zum Betriebsvermögen gehört, in Zahlung gegeben. Das Autohaus rechnet für den Ankauf des alten Fahrzeugs mit Gutschrift ab. In der Gutschrift wird in der Zeile/Spalte ein Nettobetrag i.H.v. 2.000,00 Euro ausgewiesen. Bei der Zeile/Spalte MwSt steht, dass die "MwSt nicht ausweisbar ist". Folglich ergibt sich ein Gesamtbetrag von 2.000,00 Euro, der auch in der Gutschrift so ausgewiesen wird. Das Autohaus hat das Fahrzeug an einen privaten Abnehmer weiterverkauft (Differenzbesteuerung).

Der ganze Vorgang liegt jetzt etwa ein Jahr zurück. Daher meine Frage nur aus Interesse. Kann der Unternehmer die Gutschrift widersprechen und darauf bestehen, dass zum Nettobetrag i.H.v. 2.000,00 Euro noch zuzügl. 380,00 Euro USt zu zahlen sind? Mir ist klar, dass die Gutschrift ihre Wirksamkeit verliert, sobald der Gutschriftsempfänger widerspricht. Aber in diesem Fall, ist es dann so, dass das Autohaus die 2.000,00 als Bruttobetrag ansieht. Somit keiner Verbesserung für den Unternehmer. Daher die Frage, ob die Umsatzsteuer nach gefordert werden kann oder das Autohaus sagen darf Brutto ist gleich Netto.

Grüße
Dürfte von der zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen Autohaus und Verkäufer abhängen. Welche Preisvereinbarung haben die denn abgeschlossen?
(04.04.2013 11:55)Cloud schrieb: [ -> ]Kann der Unternehmer die Gutschrift widersprechen und darauf bestehen, dass zum Nettobetrag i.H.v. 2.000,00 Euro noch zuzügl. 380,00 Euro USt zu zahlen sind?
Vermutlich wird sich das Autohaus dann eher auf den Standpunkt stellen, dass ein Preis von € 2.000 vereinbart war und der Verkäufer eine entsprechende Rechnung einschl. gesondertem USt-Ausweis zu erstellen hat. Schließlich hat er 1 Jahr lang unwidersprochen die Verrechnung von € 2.000 akzeptiert.
Was hat denn der Verkäufer vor einem Jahr gebucht? Doch vermutlich € 2.000 incl. 19 % USt als Erlös. Und jetzt will er sie nochmal oben drauf haben?

Das ist für Autohändler tägliches Brot. Und es würde mich wundern, wenn der Gutschrift nicht eine entsprechende Vereinbarung zugrunde liegen würde.
Die vermutlich nicht bei € 2.000 + USt lag, sonst hätte der Verkäufer ja sofort gemeckert.
Hallo,

Danke für die Rückmeldung.
Im Ankaufsvertrag steht es wie folgt drin:

Preis netto: 2.000,00
Mwst: MwSt nicht ausweisbar
Gesamtbetrag: 2.000,00

Ansonsten steht da aber nix zur Umsatzsteuer oder warum die USt nicht berechnet wurde. Es werden nur noch Angaben zum Fahrzeug slebst gemacht, sprich Kilometerstand etc.. Problem ist auch , dass der Unternehmer davon aus ging, dass er keine USt auf das Fahrzeug zu zahlen hat.
(04.04.2013 19:09)Cloud schrieb: [ -> ]Im Ankaufsvertrag steht es wie folgt drin:

Preis netto: 2.000,00
Mwst: MwSt nicht ausweisbar
Gesamtbetrag: 2.000,00

Das wesentliche steht doch da: Gesamtpreis: 2.000
Stell Dir vor, der Käufer wäre Privatmann. Dann würde sich die Frage einer UST-Nachberechnung gar nicht stellen. Warum soll etwas anderes gelten, nur weil er Unternehmer ist?
Beide haben einen Vertrag geschlossen, an den sie sich halten müssen. Pacta sunt servanda, sagt der Lateiner. Geschlossene Verträge gelten.

(04.04.2013 19:09)Cloud schrieb: [ -> ]Ansonsten steht da aber nix zur Umsatzsteuer oder warum die USt nicht berechnet wurde
Aber es steht doch was zur USt: "MWSt nicht ausweisbar"
Was soll man denn noch hinschreiben? Das ist ein Kaufvertrag, keine literarische Abhandlung Wink
Zitat:Das wesentliche steht doch da: Gesamtpreis: 2.000
Stell Dir vor, der Käufer wäre Privatmann. Dann würde sich die Frage einer UST-Nachberechnung gar nicht stellen. Warum soll etwas anderes gelten, nur weil er Unternehmer ist?
Beide haben einen Vertrag geschlossen, an den sie sich halten müssen. Pacta sunt servanda, sagt der Lateiner. Geschlossene Verträge gelten.

Die Frage ist doch, warum überhaupt ohne USt?! Nur weil man in dem Ankaufsvertrag keine Umsatzsteuer ausweist, bedeutet dies nicht gleich, dass der Verkauf auch so erfolgen kann, wenn das UStG eindeutig sagt steuerpflichtig? Dann würde ja jeder solche Verträge machen. Letzlich ist das ganze falsch abgelaufen. Das AH dürfte nicht einmal die Differenzbesteuerung beim Verkauf des Fahrzeug anwenden. Im Vertrag wurde m.M. nur eins eindeutig festgehalten, dass der Nettowert 2.000,00 Euro beträgt. Daher der Gedanke mit der Nachberechnung der USt....

Wäre der Käufer Privatmann gewesen, hätte der Unternehmer selbst abgerechnet und nicht der Verkäufer mit einer GS.

Zitat:Aber es steht doch was zur USt: "MWSt nicht ausweisbar"
Was soll man denn noch hinschreiben? Das ist ein Kaufvertrag, keine literarische Abhandlung

Naja vlt der § wo drin steht, warum keine USt ausweisbar ist vlt? Steuerfrei kann Sie ja nicht sein.

Grüße
(04.04.2013 22:53)Cloud schrieb: [ -> ]Die Frage ist doch, warum überhaupt ohne USt?! Nur weil man in dem Ankaufsvertrag keine Umsatzsteuer ausweist, bedeutet dies nicht gleich, dass der Verkauf auch so erfolgen kann, wenn das UStG eindeutig sagt steuerpflichtig?
Das UStG ist "nur" ein Steuergesetz, ein Kaufvertrag richtet sich aber nach Zivilrecht. An dem Kaufvertrag ist nichts verkehrt:
Käufer sagt: ich kaufe für 2.000 Verkäufer sagt o.K. -> und der Vertrag ist durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen zustande gekommen. Verkauft für 2.000
Steuerlich wird das dann in die richtige Form gepackt: bei ust-pflicht muß aus brutto 2.000 die USt abgeführt werden.

(04.04.2013 22:53)Cloud schrieb: [ -> ]Das AH dürfte nicht einmal die Differenzbesteuerung beim Verkauf des Fahrzeug anwenden.
Nach § 25 a Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht. Aber bei richtiger Handhabung hätte das Autohaus aus dem Einkauf den Vorsteuerabzug gehabt. Und damit hätte sich das gleiche Ergebnis wie bei der Differenzbesteuerung ergeben.

(04.04.2013 22:53)Cloud schrieb: [ -> ]Wäre der Käufer Privatmann gewesen, hätte der Unternehmer selbst abgerechnet und nicht der Verkäufer mit einer GS.
Dann lass den Käufer ein Kleinunternehmer sein. Meinst Du, der würde noch USt nachbezahlen?
Im übrigen war ja lt. Sachverhalt der Unternehmer der Meinung, das Fahrzeug gehörte nicht zum BV. Er hätte eine Rechnung folglich auch ohne USt-Ausweis gestellt.

(04.04.2013 22:53)Cloud schrieb: [ -> ]Naja vlt der § wo drin steht, warum keine USt ausweisbar ist vlt? Steuerfrei kann Sie ja nicht sein.
Warum? Offensichtlich gingen doch beide davon aus, dass der Verkäufer als Privatmann verkauft. Dann erübrigen sich doch alle ust-lichen Hinweise.
Dass der Verkäufer trotz allem den Erlös ust-versteuern muss, ist doch selbstverständlich.
Zitat:Das UStG ist "nur" ein Steuergesetz, ein Kaufvertrag richtet sich aber nach Zivilrecht. An dem Kaufvertrag ist nichts verkehrt:
Käufer sagt: ich kaufe für 2.000 Verkäufer sagt o.K. -> und der Vertrag ist durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen zustande gekommen. Verkauft für 2.000
Steuerlich wird das dann in die richtige Form gepackt: bei ust-pflicht muß aus brutto 2.000 die USt abgeführt werden.

Da gebe ich dir recht. Aber wenn im Kaufvertrag nur der Nettobetrag vereinbart wurde, ist das ganze schon dubios (Nettovereinbarung). Bezüglich der Umsatzsteuer war sowas jedenfalls vom Unternehmer gewollt. Ein Zusatz, dass zum Entgelt die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben wird, wäre allerdings nicht schlecht gewesenBig Grin

Zitat:Warum? Offensichtlich gingen doch beide davon aus, dass der Verkäufer als Privatmann verkauft. Dann erübrigen sich doch alle ust-lichen Hinweise.
Dass der Verkäufer trotz allem den Erlös ust-versteuern muss, ist doch selbstverständlich.

Ja habe jetzt nochmal geschaut. Im Ankaufsvertrag ist die Firmenandresse sowie die Firmenbezeichnung angegeben. Somit kann man schlecht behaupten, dass man davon ausging, dass es sich um ein Privatverkauf gehandelt hat. Hinweise zur USt wären damit Pflicht gewesen.

Zitat:Dann lass den Käufer ein Kleinunternehmer sein. Meinst Du, der würde noch USt nachbezahlen?
Im übrigen war ja lt. Sachverhalt der Unternehmer der Meinung, das Fahrzeug gehörte nicht zum BV. Er hätte eine Rechnung folglich auch ohne USt-Ausweis gestellt.

Nicht ganz. Ich hab geschrieben, dass er davon ausging, dass er keine Umsatzsteuer auf den Verkauf abzuführen hat. In erster Linie, darf man nicht vergessen, dass er eigentlich der "Kunde" ist und nur sein altes Fahrzeug in Zahlung gegeben hat. Er hat daher darauf vertraut, dass die Abrechnung richtig erfolgt und war vlt auch der Ansicht, dass die vom AH schon wissen was sie tun. Wenn die sagen es sei keine USt ausweisbar, wird es schon stimmen Big Grin

Zitat:Nach § 25 a Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht. Aber bei richtiger Handhabung hätte das Autohaus aus dem Einkauf den Vorsteuerabzug gehabt. Und damit hätte sich das gleiche Ergebnis wie bei der Differenzbesteuerung ergeben.

Ja das stimmt. Im Moment aber hat das AH kein VSt-Abzug (keine ordungsgemäße Rechnung) und die Differenzbesteuerung auf den Weiterverkauf geht auch nicht. Ist zwar jetzt nicht wichtig, aber bei anderen Beträgen wäre das eventuell ein Problem.
Blöde Frage: War vielleicht die vorherige Entnahme aus dem Unternehmensvermögen nicht ustbar, weil der PKW selbst ohne VoStAbzug erworben wurde? Dann hätte er ja alles richtig gemacht ...
(05.04.2013 09:03)showbee schrieb: [ -> ]Blöde Frage: War vielleicht die vorherige Entnahme aus dem Unternehmensvermögen nicht ustbar, weil der PKW selbst ohne VoStAbzug erworben wurde? Dann hätte er ja alles richtig gemacht ...

War auch erst mein Gedanke. Das Fahrzeug wurde tatsächlich ohne VSt-Abzug angeschafft. Die betriebliche Nutzung erfolgte aber bis zum Verkaufstag (stpfl. vermietung an ein anderes Unternehmen). Zwischen der "Entnahme" und Veräußerung würden dann nur ein oder zwei Tage liegen. Hätte man doch Probleme mit § 42 AO?!

Grüße
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