29.03.2013, 12:00
ich hab da noch mal ne Frage zu den von den Investmentfonds auszustellenden Bescheinigungen:
Wenn eine Fondsgesellschaft ausschüttungsgleiche Erträge ausweist, aber keinen zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne von § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG, heißt das dann, dass die genannten ausschüttungsgleichen Erträge nicht steuerpflichtig sind?
Müsste dann nicht gleichzeitig aufgeführt sein, um was für steuerfreie Erträge es sich handelt, z.B. steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung?
Nach BMF vom 18.08.09 Rz. 91 müsste es sich um einen intransparenten Fonds handeln, wenn die BMG für die KESt nicht angegeben hat, oder?
Wenn eine Fondsgesellschaft ausschüttungsgleiche Erträge ausweist, aber keinen zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne von § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG, heißt das dann, dass die genannten ausschüttungsgleichen Erträge nicht steuerpflichtig sind?
Müsste dann nicht gleichzeitig aufgeführt sein, um was für steuerfreie Erträge es sich handelt, z.B. steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung?
Nach BMF vom 18.08.09 Rz. 91 müsste es sich um einen intransparenten Fonds handeln, wenn die BMG für die KESt nicht angegeben hat, oder?