Steuerberater

Normale Version: SchenkSt Erwerb Ford mit Besserungsschein
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Ich wälze mich gerade durch diverse Fachliteratur und bin auf folgendes Urteil gestoßen:

FG Düsseldorf, Urt. v. 24.08.2011, 4 K 1027/11 Erb, Rev. eingelegt Az BFH: II R 6/12

Fundstelle: DStRE 5/2013 S. 290

Wer Zeit und Muße hat:
Könnte mir einer dieses Urteil erklären?

Eine wertlose Forderung mit Besserungsschein, die im Zeitpunkt des Erwerbs "wohl" wertlos war, löst 3 Jahre später bei Eintritt der Besserung SchenkSt aus?

Oder hat jemand das ganze Urteil? Es scheint gekürzt zu sein.


Vielen Dank im Voraus
Tax
Reicht PM?
ps auf den ersten Blick verständlich; FordVerz mit Besserungsabrede bedeutet zivilrechtlich voller Verzicht unter auflösender Bedingung des Besserungsfalls. Das ist auch eine echte Bedingung, weil der Besserungsfall auch nicht vom Willen der Parteien allein abhängt.

Wenn man aber eine Forderung verkauft, auf die verzichtet wurde, kann diese noch keine Abtretung sein, solange nicht die auflösende Bedingung (Wiederentstehung der abtretbaren Forderung) eintritt.

Für mich hört sich das erstmal logisch an ...
Dagegen spricht aber § 5 BewG
Danke für die pn

Ich führe mir das dann mal zu Gemüte und denke noch mal denke noch mal drüber nach
Und just Heute wurde das BFH Urteil veröffentlicht:


http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/...=5&anz=114



Zitat:a) Das FG hat nicht festgestellt, dass der Verkehrswert der von R erworbenen Forderung beim Abschluss des Kaufvertrags vom 15. Dezember 2005 höher als 1 EUR gewesen sei. Der Kaufpreis stellte daher eine angemessene Gegenleistung für den Erwerb der Forderung dar. Die AG hatte demgemäß auch nicht den für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung erforderlichen Willen zur Freigebigkeit. Dies schließt das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung aus.


b) Dass später der Besserungsfall eingetreten ist und die Forderung daher werthaltig wurde, ist unerheblich. Dies hatte nicht zur Folge, dass sich der zum Verkehrswert erfolgte Verkauf der Forderung rückwirkend in eine freigebige Zuwendung umwandelte. Der Eintritt des Besserungsfalls hat den für die Besteuerung maßgebenden Sachverhalt nicht rückwirkend verändert. Es handelt sich dabei vielmehr um eine spätere Entwicklung, die bei der Prüfung, ob am Stichtag eine gemischte Schenkung vorliegt, keine Rolle spielt.
DANKE! Mein Rechtsverständnis ist wieder geheilt! Big Grin
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