Steuerberater

Normale Version: Einbringung USt.pflichtig?
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Folgender Fall: A verkauft in 2010 seine GmbH-Anteile mit einem Gewinn von 500 Tsd. Er bildet eine 6b-Rücklage. In 2013 baut er auf einem Grundstück welches ihm schon seit 2005 gehört ein Mehrfamilienhaus. Es wird eine GmbH & Co.KG in 2013 gegründet. Das Gebäude wird in das Gesamthandvermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht, das Grundstück wird in das SBV eingelegt. Die 6b-Rücklage wird übertragen. Eine Einlage des Grundstücks ins GHV ist nicht gewollt, auch aus baurechtlichen Gründen.

A tritt als Bauträger auf und zieht sich aus den Rechnungen die VSt. Die Einbringung stellt eine Veräußerung da, aber ist sie auch USt-pflichtig? Ich sehe 3 Varianten:
1. n.steuerbare Geschäftsveräußerung
2. § 15a
3. Veräußerung mit Ust

Nr. 1 habe ich für mich gestrichen, bei Nr.3 bin ich mir nicht sicher, ob ein Leistungsaustausch vorliegt?

Wie seht Ihr das?
Ich gebe Gebäude und bekomme Anteile. Das ist für mich ein Leistungsausstausch.

Wieso hast du denn die Geschäftsveräußerung im Ganzen bereits ausgeschlossen?
(18.03.2013 14:32)Taxman schrieb: [ -> ]Wieso hast du denn die Geschäftsveräußerung im Ganzen bereits ausgeschlossen?

Weil - zumindest in frühen Bauphasen - ein veräußerungsfähiges Geschäft noch nicht besteht.
Nachhaltiges Vermietungsunternehmen kann man veräußern; Projektentwicklung eher nicht ;-)
UStAE 1.6 (3)?
Ich war eher im 1.6 (2). Die Aufnahme eines Gesellschafters stellt keinen steuerbaren Umsatz dar. Bei einer Sacheinlage kann aber eine steuerbare Lieferung vorliegen, wenn keine Geschäftsveräußerung gegeben ist. Nach 1.5 (2) UStAE würde ich das ausschließen. Die Hauptfrage die mich quält ist, gehört das Grundstück auch zum Umsatz obwohl es im SBV ist? Kann ich die Einbringung trennen in Grubo und Gebäude wenn keine Teilung des Grundstücks vorliegt? Das fühlt sich so an als würde ich sagen, das Auto ist SBV aber der Motor da drin ist GHV.
Meines Erachtens nach kommt es zur Trennung von GuB und Gebäude.

Wenn die KG Eigentümer des Gebäudes werden soll ist m.E.n. ein notariellen Vertrag notwendig. Nur hierdurch kann die KG zivil-rechtlicher Eigentümer des Gebäudes werden.

Bewertungsrechtlich kommt es dann natürlich einmal zur Wertfortschreibung beim Alteigentümer und zur Nachfeststellung bei der KG wegen Gebäude auf fremden Grund und Boden.

Damit würde aber auch GrESt anfallen, was USt wieder ausschließen würde.

taxpert
Auf § 5 (2) GrEStG wird hingewiesen ;-)
Du gehst offenbar (wahrscheinlich zutreffender Weise!) davon aus, dass der einbringende Kommanditist 100% der KG hält.

Meiner Meinung nach (ohne noch Kommentar nachgeschlagen zu haben, da daheim so etwas nicht rumsteht!) kommt es aber garnicht darauf an, ob tatsächlich GrESt anfällt oder ein Befreiungstatbestand greift. Vielmehr muss "nur" der Sachverhalt selber unter das GrEStG fallen.

taxpert
Genau so ist es.
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