Steuerberater

Normale Version: Neue StBVV und alte Verträge?
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Hallo zusammen,

Aufträge ab dem 20.12.2012 sollen ja nun nach der neuen StBVV abgerechnet werden. Also wir dachten da so an alle Fibus und Löhne ab 01/2013 und alle Steuererklärungen die tatsächlich danach beauftragt werden.

Was ich noch überlege ist, wie ich die schriftlichen Steuerberaterverträge aus der Vergangenheit zu behandeln habe? Da steht ja überall drin, dass nach StBGebV abgerechnet wird. Muss ich jetzt mit allen Mandanten neue Verträge abschließen und kann erst im Anschluss nach StBVV abrechnen? Das kanns doch nicht sein? Sad
Würde ein Rundschreiben reichen mit dem Hinweis, dass die schriftlichen Verträge automatisch auf StBVV umgestellt gelten, wenn der Mandant nicht widerspricht?

Können uns da unsere Kollegen mit Doppeltqualifizierung (RA) helfen?

Danke schon im voraus.
Zitat:Würde ein Rundschreiben reichen mit dem Hinweis, dass die schriftlichen Verträge automatisch auf StBVV umgestellt gelten, wenn der Mandant nicht widerspricht?

Zusatzfrage:
Wir arbeiten generell nicht mit schriftlichen Verträgen. Müssen die Mandanten trotzdem über die neue StBVV schriftlich informiert werden ? Oder genügt die Rechnungslegung mit dem Hinweis auf die StBVV als Info ?
Auf § 47a StbVV ist hinzuweisen:

Liegt ein schriftlicher Auftrag mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr vor oder ist eine Pauschalvergütung i. S. des § 14 StBVV vereinbart worden, gilt die StBGebV noch längstens bis zum Ende des Jahres, in dem die Änderung der Verordnung in Kraft getreten ist. Entscheidend ist also der Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt.
"...gilt längstens..." hab ich gelesen. Aber was soll mir das sagen? Schon klar, wenn ich einen Vertrag hab mit Laufzeit gilt die alte Gebührenverordnung längstens noch ein Jahr.
Und kürzestens?

Und wenn ich in den schriftlichen Verträgen keine Laufzeit hab? Sondern diese jederzeit kündbar sind? Und somit mehr oder weniger immer neu der Auftrag vergeben wird?
Gilt den der schriftliche Vertrag dann noch vor Gericht z.B im Jahr 2015, wenn längst nach StBVV abgerechnet wird, schriftlich aber noch StBGebV im (ur-)alten Vertrag steht? Sagt dann der Richter nicht: "...nicht wie vertraglich vereinbart nach StBGebV abgerechnet, damit Rechnung nicht gültig, bitte nach StBGebV abrechnen.."?

Danke Showbee (und andere RA hier?)
Ja, wenn die StBGebVO zum Vertragsbestandteil gemacht wurde, dann muss (meine bescheidenen Zivilrechtskenntnisse einsetzend) der Vertrag geändert werden. Ob man bei Geschäftsleuten in jedem Fall ein Schweigen auf Hinweisschreiben als Annahme des geänderten Vertrags ansehen kann, vage ich jedoch zu bezweifeln. In jedem Fall sollte man um Rückmeldung bitten (Email sollte reichen, wenn im Vertrag keine qualifizierte Schriftformklausel enthalten ist). Auch mdl Zustimmung sollte dann reichen, müsste man nur hinreichend in der Akte dokumentieren.

Im Optimalfall arbeitet man bei den hartnäckigen Mdt mit vorfrankierten Rückantworten oder bittet um Gegenzeihcnung und Übermittlung zusammen mit den nächsten Unterlagen.

Wenn man keinen Dauer-Auftrag schriftlich hat, sollte knappe Kenntnisgabe "rechnen nun für Neuaufträge nach StBVV ab" genügen.
Danke showbee !
LÖSUNG

Showbee... ich meine, wir brauchen alle nichts zu tun. Zumindest nicht rechtlich neue Verträge abschließen. Es ist nämlich gar keine neue Verordnung, nur der Name des Gesetzes hat sich geändert.

Bundesgesetzblatt I Nr. 59/2012 S. 2638 "Artikel 5: Die Steuerberatergebührenverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV)“.
..............................................................................
Damit handelt es sich nicht um ein neues Gesetz und wir müssen die schriftlichen Verträge nicht ändern, oder seh ich das falsch?
nur wenn der Vertrag einen "dynamischen Verweis" enthält, also "wir berechnen unser Honorar nach der StBGebVO in der jeweils gültigen Fassung" ...
(31.01.2013 16:18)showbee schrieb: [ -> ]nur wenn der Vertrag einen "dynamischen Verweis" enthält, also "wir berechnen unser Honorar nach der StBGebVO in der jeweils gültigen Fassung" ...

Das dürfte aber der Normalfall in Beratungsverträgen sein, wenn keine weitergehenden Festlegungen (Honorarvereinbarung) geschlossen wurden.

In der Tat stelle ich gerade auch fest, dass es sich genau genommen gar nicht um eine neue Verordnung sondern lediglich um eine Novellierung, also eine Änderung der StBGebV handelt, die bei dieser Gelegenheit umbenannt wurde. Besonders gut an § 49 StBVV erkennbar ("Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft").

Bei Gesetze im Internet steht über der StBVV als Vollzitat drüber:
"Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist"

§ 47a StBVV (die schon angeführte Übergangsvorschrift für Änderungen der Verordnung) ist dabei, soweit ich sehe überhaupt nicht geändert worden, also identisch mit § 47a StBGebV.

Ich zitiere noch einmal den genauen Wortlaut:

Zitat:Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Verordnung erteilt worden ist. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen oder eine Pauschalvergütung im Sinne des § 14 vereinbart und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung der Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.
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